Sicherungsmaßnahme
GBE Dienstleister GmbH
Duisburrg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur GBE Dienstleister GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.02.2022, Aktenzeichen 62 IN 14/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 62 IN 14/22
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 29448
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.02.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Holger Rhode
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- sind der Gleisbau, die Reinigung, Abbruch- und Entkernungsarbeiten, Brennerarbeiten, Schadstoffsanierung nach TRGS 521 und TRGS 519, Schornsteinsanierungs- und Abbrucharbeiten, die Arbeitnehmerüberlassung und der Gerüstbau.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 14/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29448 eingetragenen GBE Dienstleister GmbH, Gartenstraße 3, 47167 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Cihan Özaslan, Mühlenstraße 18, 47137 Duisburg,
Geschäftszweig: Gleisbau, Reinigungs- und Entkernungsarbeiten, Brennerarbeiten, Schadstoffsanierung
ist am 24.02.2022, um 16:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Rhode, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
62 IN 14/22
Amtsgericht Duisburg, 24.02.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 29448 eingetragenen GBE Dienstleister GmbH, Gartenstraße 3, 47167 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herr Cihan Özaslan, Mühlenstraße 18, 47137 Duisburg,
Geschäftszweig: Gleisbau, Reinigungs- und Entkernungsarbeiten, Brennerarbeiten, Schadstoffsanierung
ist am 24.02.2022, um 16:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Rhode, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
62 IN 14/22
Amtsgericht Duisburg, 24.02.2022