Sicherungsmaßnahme

Gartenmöbel-Center Meyer GmbH & Co. KG

Münster

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Gartenmöbel-Center Meyer GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 87 IN 57/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
87 IN 57/26
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRA 5460
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.09.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Dr. Mike Westkamp

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 57/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 5460 eingetragenen Gartenmöbel-Center Meyer GmbH & Co. KG, An der Kleimannbücke 49, 48157 Münster, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 6669 eingetragene Gartenmöbel-Center Meyer Verwaltungs-GmbH GmbH, An der Kleimannbrücke 49, 48157 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Koch, Joseph-König-Straße 19, 48147 Münster, und Herrn Andre Christian Lanfer, Oldendorper Weg 12a, 48653 Coesfeld,

ist am 17.09.2026, um 13:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Mike Westkamp, Alter Fischmarkt 21, 48143 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

87 IN 57/26
Amtsgericht Münster, 17.09.2026