Sicherungsmaßnahme

GALERIA Holding S.à r.l. & Co. KG

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur GALERIA Holding S.à r.l. & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 502 IN 266/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
502 IN 266/26
Registerbezug
Düsseldorf, HRA 28418
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
15.10.2026
Rechtsform
KG
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Frank Kebekus

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 266/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 28418 eingetragenen GALERIA Holding S.à r.l. & Co. KG, Völklinger Straße 4, 40219 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GALERIA Management S.à r.l., 9 Rue de Bitbourg, 1273 Luxembourg, Luxemburg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Norman Bernd Krotten und Herrn Tilo Hellenbock,

ist am 15.10.2026, um 14:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

502 IN 266/26
Amtsgericht Düsseldorf, 15.10.2026
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