Sicherungsmaßnahme
Funk GmbH
Bielefeld
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Funk GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.09.2022, Aktenzeichen 43 IN 576/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 576/22
- Registerbezug
- Bielefeld, HRB 41999
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.09.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Holger Theurich
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Handel mit Baustoffen, Fußbodenbelag, Tapeten und Farben, Leuchtkörpern, Gardinen, Deko- und Textilartikeln und Stoffen, Sanitär-, Heizungs- und Elektroartikeln sowie Kraftfahrzeugen, Transportvermittlung und Logistikdienstleistungen, Im- und Export von Waren aller Art, Investitionen in technische und wissenschaftliche Forschung, Facilitymanagement (Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 576/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 41999 eingetragenen Funk GmbH, Bottroper Str.21, 33649 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinrich Funk, Bottroper Str. 21, 33649 Bielefeld
Geschäftszweig: Der Handel mit Baustoffen, Fußbodenbelag, Tapeten und Farben, Leuchtkörpern, Gardinen, Deko- und Textilartikeln und Stoffen, Sanitär-, Heizungs- und Elektroartikeln sowie Kraftfahrzeugen etc.
ist am 16.09.2022, um 15:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Holger Theurich, Gerichtstraße 3, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 576/22
Amtsgericht Bielefeld, 16.09.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 41999 eingetragenen Funk GmbH, Bottroper Str.21, 33649 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinrich Funk, Bottroper Str. 21, 33649 Bielefeld
Geschäftszweig: Der Handel mit Baustoffen, Fußbodenbelag, Tapeten und Farben, Leuchtkörpern, Gardinen, Deko- und Textilartikeln und Stoffen, Sanitär-, Heizungs- und Elektroartikeln sowie Kraftfahrzeugen etc.
ist am 16.09.2022, um 15:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Holger Theurich, Gerichtstraße 3, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 576/22
Amtsgericht Bielefeld, 16.09.2022