Vergütungsfestsetzung
Fuchs-Brot GmbH
Düren
Das Amtsgericht Aachen hat zur Fuchs-Brot GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.06.2025, Aktenzeichen 92 IN 19/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 92 IN 19/19
- Registerbezug
- Düren, HRB 6890
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.06.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Betrieb einer Großbäckerei nebst Filialen und das Liefergeschäft von Bäckereiwaren.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 19/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6890 eingetragenen Fuchs-Brot GmbH, Nideggener Str. 120, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Schlüter, Reinholdstr.19, 47137 Duisburg
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 534.701,73 € zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf 150,4 % des Regelsatzes festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter macht vorliegend folgende Zuschlagstatbestände geltend:
- mehrere Betriebsstätten/übertragende Sanierung 35%
- Abwicklung von Arbeitsverhältnissen 25%
- Insolvenzanfechtungen 20%
Die geltend gemachten Zuschlagstatbestände sind an sich nicht zu beanstanden.
Zu beanstanden ist jedoch die geltend gemachte Höhe der Zuschläge. Hinsichtlich des ersten Zuschlagstatbestandes nimmt der Insolvenzverwalter von sich aus eine Gesamtbetrachtung vor und kürzt den geltend gemachten Gesamtzuschlag von 50% (entspricht 19.222,02 EUR) auf 35%.
Unter Berücksichtigung des Verfahrensumfangs und des Arbeitsumfangs wäre vorliegend ein Gesamtzuschlag in Höhe von 100% zu gewähren (entspricht 38.444,03 EUR).
Die vorgenommene Kürzung des Verwalters geht vorliegend nicht weit genug, da er beide Zuschlagstatbestände bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter geltend gemacht und vergütet bekommen hat. Laut der herrschenden Meinung, darf jedoch keine Doppelvergütung stattfinden und die geltend gemachten und bewilligten Zuschläge sind entsprechend anzurechnen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für den Zuschlagstatbestand "mehrere Betriebsstätten" einen Zuschlag in Höhe von 15% (entspricht 5.184,46 EUR) sowie für die "übertragende Sanierung" einen Zuschlag in Höhe von 30% (entspricht 10.368,91 EUR) gewährt bekommen.
Darüber hinaus wurde hinsichtlich der sanierenden Übertragung auch eine Delegation an einen Dritten Dienstleister (Adwin Consulting GmbH, Siegburg) vorgenommen. Hierbei sind Kosten in Höhe von 20.825,00 EUR angefallen.
Unter Berücksichtigung und Anrechnung der oben genannten Tatsachen verbleibt von dem zu gewährenden Gesamtzuschlag in Höhe von 100% ein Restzuschlag in Höhe von 5,37% (entspricht 2.065,66 EUR).
Die anderen beiden Zuschlagstatbestände sind in der geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.04.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.
92 IN 19/19
Amtsgericht Aachen, 12.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 6890 eingetragenen Fuchs-Brot GmbH, Nideggener Str. 120, 52349 Düren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Schlüter, Reinholdstr.19, 47137 Duisburg
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 534.701,73 € zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf 150,4 % des Regelsatzes festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter macht vorliegend folgende Zuschlagstatbestände geltend:
- mehrere Betriebsstätten/übertragende Sanierung 35%
- Abwicklung von Arbeitsverhältnissen 25%
- Insolvenzanfechtungen 20%
Die geltend gemachten Zuschlagstatbestände sind an sich nicht zu beanstanden.
Zu beanstanden ist jedoch die geltend gemachte Höhe der Zuschläge. Hinsichtlich des ersten Zuschlagstatbestandes nimmt der Insolvenzverwalter von sich aus eine Gesamtbetrachtung vor und kürzt den geltend gemachten Gesamtzuschlag von 50% (entspricht 19.222,02 EUR) auf 35%.
Unter Berücksichtigung des Verfahrensumfangs und des Arbeitsumfangs wäre vorliegend ein Gesamtzuschlag in Höhe von 100% zu gewähren (entspricht 38.444,03 EUR).
Die vorgenommene Kürzung des Verwalters geht vorliegend nicht weit genug, da er beide Zuschlagstatbestände bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter geltend gemacht und vergütet bekommen hat. Laut der herrschenden Meinung, darf jedoch keine Doppelvergütung stattfinden und die geltend gemachten und bewilligten Zuschläge sind entsprechend anzurechnen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für den Zuschlagstatbestand "mehrere Betriebsstätten" einen Zuschlag in Höhe von 15% (entspricht 5.184,46 EUR) sowie für die "übertragende Sanierung" einen Zuschlag in Höhe von 30% (entspricht 10.368,91 EUR) gewährt bekommen.
Darüber hinaus wurde hinsichtlich der sanierenden Übertragung auch eine Delegation an einen Dritten Dienstleister (Adwin Consulting GmbH, Siegburg) vorgenommen. Hierbei sind Kosten in Höhe von 20.825,00 EUR angefallen.
Unter Berücksichtigung und Anrechnung der oben genannten Tatsachen verbleibt von dem zu gewährenden Gesamtzuschlag in Höhe von 100% ein Restzuschlag in Höhe von 5,37% (entspricht 2.065,66 EUR).
Die anderen beiden Zuschlagstatbestände sind in der geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.04.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.
92 IN 19/19
Amtsgericht Aachen, 12.06.2025