Aufhebung des Verfahrens
Fromm, Konstantin
Bad Bergzabern
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur Fromm, Konstantin eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.01.2025, Aktenzeichen 3 IN 30/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 30/23
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRA 30495
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 09.01.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 30/23
18.11.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Konstantin Fromm, geboren am 23.03.1969, Tischbergerstraße 3, 76887 Bad Bergzabern, Inhaber der Fa. Fromm German Oil & Lubricant Technology e.K. (HRA 30495) (AG Landau in der Pfalz, HRA 30495),
wird das Verfahren aufgehoben, da die Schlussverteilung ohne Masse vollzogen ist.
Zum Treuhänder wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Seckenheimer Landstr. 4, 68163 Mannheim, Tel.: 0621-309 83 98-0, Fax: 0621-309 83 98-9 bestimmt.
Die Abtretungsfrist beträgt 3 Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.05.2023.
Die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gehen nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Treuhänder über.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 30/23
18.11.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Konstantin Fromm, geboren am 23.03.1969, Tischbergerstraße 3, 76887 Bad Bergzabern, Inhaber der Fa. Fromm German Oil & Lubricant Technology e.K. (HRA 30495) (AG Landau in der Pfalz, HRA 30495),
wird das Verfahren aufgehoben, da die Schlussverteilung ohne Masse vollzogen ist.
Zum Treuhänder wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Seckenheimer Landstr. 4, 68163 Mannheim, Tel.: 0621-309 83 98-0, Fax: 0621-309 83 98-9 bestimmt.
Die Abtretungsfrist beträgt 3 Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.05.2023.
Die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gehen nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Treuhänder über.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.