Sicherungsmaßnahme
Fritz Hausl GmbH
Iserlohn
Das Amtsgericht Hagen hat zur Fritz Hausl GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.04.2026, Aktenzeichen 100 IN 45/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 100 IN 45/26
- Registerbezug
- Iserlohn, HRB 906
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Paul Michels
- Im Handelsregister seit
- 1984
- Stammkapital
- 66.467,94 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Betrieb einer Bauklempnerei, der Installation von sanitären Anlagen und von Heizungsbau. Die Gesellschaft kann sich auch an anderen Unternehmen beteiligen, sie erwerben oder die persönliche Haftung eines solchen Unternehmens übernehmen sowie Zweigniederlassungen errichten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 45/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 906 eingetragenen Fritz Hausl GmbH, Hagener Str. 33, 58642 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Joachim Hausl,
Geschäftszweig: Der Betrieb einer Bauklempnerei, der Installation von sanitären Anlagen und von Heizungsbau. Die Gesellschaft kann sich auch an anderen Unternehmen beteiligen etc
ist am 23.04.2026, um 12:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Paul Michels, Hohenzollernstr. 5, 58095 Hagen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
100 IN 45/26
Amtsgericht Hagen, 23.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 906 eingetragenen Fritz Hausl GmbH, Hagener Str. 33, 58642 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Joachim Hausl,
Geschäftszweig: Der Betrieb einer Bauklempnerei, der Installation von sanitären Anlagen und von Heizungsbau. Die Gesellschaft kann sich auch an anderen Unternehmen beteiligen etc
ist am 23.04.2026, um 12:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Paul Michels, Hohenzollernstr. 5, 58095 Hagen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
100 IN 45/26
Amtsgericht Hagen, 23.04.2026