Vergütungsfestsetzung

FRIMO GmbH

Lotte

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur FRIMO GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.01.2024, Aktenzeichen 87 IN 10/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
87 IN 10/23
Registerbezug
Steinfurt, HRB 12515
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
15.01.2024
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Stefan Meyer

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 87 IN 10/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 12515 eingetragenen FRIMO GmbH, Hansaring 1, 49504 Lotte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Siegfried Köhler, Hansaring 1, 49504 Lotte und Herrn Paulo Jorge Cruz Pinto, Hansaring 1, 49504 Lotte

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek und Insolvenzverwalter Partnerschaftsgesellschaft mbB, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses, Allianz Trade Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstr. 29, 22761 Hamburg, wie folgt festgesetzt.

Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Da der geltend gemachten Anspruch bezüglich der Vergütung und der Auslagen die Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitgliedes sowohl in diesem Verfahren als auch im Parallelverfahren 87 IN 11/23 (FRIMO Group GmbH) abdeckt und die erbrachten Tätigkeiten das Gläubigerausschussmitglied zu gleichen Teilen in Anspruch genommen haben, ist der festgesetzte Endbetrag auf dieses und das vorgenannte Parallelverfahren jeweils zur Hälfte aufzuteilen.

Folglich steht dem Mitglied des Gläubigerausschusses in diesem Verfahren gegen die Masse ein Erstattungsanspruch in Höhe von xxx EUR zu.

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung (InsO) haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen xxx EUR und xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für xxx Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.

Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten am 03.04.2023 xxx EUR
sind plausibel dargelegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.

Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.

Nicht berücksichtigt werden konnten im Vorliegenden die darüber hinaus geltend gemachte Vergütung für einen zeitlichen Aufwand von zehn Stunden sowie die Auslagen für eine Bahnfahrt im Inland in Höhe von xxx EUR am 21.06.2023. Die Vergütung und die Auslagen sind für die Teilnahme des Gläubigerausschussmitglieds an der Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht (Berichts- und Prüfungstermin) sowohl in diesem Verfahren als auch im Parallelverfahren 87 IN 11/23 (FRIMO Group GmbH) geltend gemacht worden. Die Teilnahme an der gerichtlich angeordneten Gläubigerversammlung ist jedoch jedem Beteiligten, auch den gerichtlich bestellten Mitgliedern des Gläubigerausschusses, freigestellt und nicht verpflichtend. Auch wenn die Teilnahme der Mitglieder des Gläubigerausschusses an einer Gläubigerversammlung durchaus sinnvoll ist, sind die hierfür in Ansatz gebrachten Aufwendungen keine notwendigen Aufwendungen, für welche die Insolvenzmasse haftbar gemacht werden könnte. Entsprechend war die Vergütungsanmeldung diesbezüglich zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner, dem Mitglied des Gläubigerausschusses und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 216 B eingesehen werden.

87 IN 10/23
Amtsgericht Münster, 11.01.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme