Sicherungsmaßnahme
Friedrich Wilhelms-Bleiche GmbH
Bielefeld
Das Amtsgericht Detmold hat zur Friedrich Wilhelms-Bleiche GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.09.2022, Aktenzeichen 10 IN 134/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 134/22
- Registerbezug
- Bielefeld, HRB 7674
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.09.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Martin Schmidt
- Im Handelsregister seit
- 1969
- Stammkapital
- 153.387,56 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Liegenschaften / Immobilien. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen oder Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes notwendig, nützlich oder geeignet erscheinen. Sie kann sich zu diesem Zweck auch an anderen Unternehmen und Gesellschaften, gleich welcher Rechtsform beteiligen, sowie die G …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 134/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 7674 eingetragenen Friedrich Wilhelms-Bleiche GmbH, Hauptstraße 40, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ihno Zimmermann, Oerlinghausen
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Liegenschaften/Immobilien
ist am 15.09.2022, um 12:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 134/22
Amtsgericht Detmold, 15.09.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 7674 eingetragenen Friedrich Wilhelms-Bleiche GmbH, Hauptstraße 40, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ihno Zimmermann, Oerlinghausen
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Liegenschaften/Immobilien
ist am 15.09.2022, um 12:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 134/22
Amtsgericht Detmold, 15.09.2022