Vergütungsfestsetzung

Friedrich Transporte GmbH

Korschenbroich

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Friedrich Transporte GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.10.2024, Aktenzeichen 502 IN 134/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
502 IN 134/24
Registerbezug
Neuss, HRB 5504
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
18.10.2024
Rechtsform
GmbH
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Durchführung von Kleintransporten und Kurierdiensten. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen zu errichten.
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 134/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 5504 eingetragenen Friedrich Transporte GmbH, Martinshütter Weg 5, 41352 Korschenbroich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Erich Gaudian,

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Auslagen = Anweisung von heute
502 IN 134/24
Amtsgericht Düsseldorf, 17.10.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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