Sicherungsmaßnahme
Freche Fritten Store GmbH
Erkelenz
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Freche Fritten Store GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.02.2026, Aktenzeichen 45 IN 10/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 45 IN 10/26
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 13506
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Biner Bähr
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 10/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 18695 eingetragenen Freche Fritten Store GmbH, Gewerbestraße Süd 64, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jenny Reinartz,
ist am 18.02.2026, um 09:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Heinz-Nixdorf-Straße 20, 41179 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
45 IN 10/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 18.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 18695 eingetragenen Freche Fritten Store GmbH, Gewerbestraße Süd 64, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jenny Reinartz,
ist am 18.02.2026, um 09:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Heinz-Nixdorf-Straße 20, 41179 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
45 IN 10/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 18.02.2026