Aufhebung des Verfahrens

FPE GmbH

Fulda

Das Amtsgericht Fulda hat zur FPE GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2026, Aktenzeichen 91 IN 133/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 133/25
Registerbezug
Fulda, HRB 8303
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
19.08.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Fulda
06.08.2026
Insolvenzgericht
91 IN 133/25

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

FPE GmbH, Bahnhofstraße 26, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 8303),
vertreten durch:
Stefan Strasky, Sankt Anna Platz 6, 36039 Fulda, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -

wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .

Die gemäß § 21 ff Insolvenzordnung angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, den sich auf dem von ihr eingerichteten Anderkonto befindlichen Betrag bis zur rechtskräftigen Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe der beantragten Vergütung zurückzubehalten.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der vorläufigen Verwaltung trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwältin Stefanie Barth vom 08.07.2026.

Der Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO bedarf es danach nicht mehr.

Die Antragstellerin hat den ihr aufgegebenen Massekostenvorschuss nicht gezahlt. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens wurde nicht gewährt.

Zur Sicherung ihres Vergütungsanspruchs, der sich gegen das verwaltete Vermögen richtet, war die vorläufige Insolvenzverwalterin zu ermächtigen, einen Betrag in Höhe der beantragten Vergütung auf dem Anderkonto zurückzubehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Zivilprozessordnung.

Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 Gerichtskostengesetz auf den Mindestwert in Insolvenzverfahren festgesetzt.

Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme