Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Foto König GmbH
Birkenfeld
Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat zur Foto König GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.04.2026, Aktenzeichen 10 IN 1/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 1/26
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 24926
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 13.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
10 IN 1/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Foto König GmbH, Fotogeschäft, Schneewiesenstraße 13, 55765 Birkenfeld (AG Bad Kreuznach, HRB 24926), vertr. d.: Martin Schlumprecht, als GF der Foto König GmbH, Schneewiesenstraße 13, 55765 Birkenfeld, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Roth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 80 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 233.723,57 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Betriebsfortführung allgemein:
Das Geschäft wurde zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in allen Filialen betrieben. Die Fortfürhung erfolgte während der vorläufigen Insolvenzverwaltung bis zum 28.02.2026.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 b InsVV analog fällt in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur der Überschuss nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen bei der Betriebsfortführung (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 179/07).
Gemäß § 3 Abs. 1 b InsVV kann dem Verwalter insbesondere bei einer Betriebsfortführung ein Zuschlag gewährt werden.
Die Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters waren insbesondere:
- Entscheidungen über Bestellungen
- Lieferantenverhandlungen
- Gespräche und Verhandlungen mit Vermietern
- Gespräche mit den Buchhaltern
- notwendige Mitarbeiterbesprechungen in verschiedenen Filialen
Diese waren notwendig um den Betrieb aufrecht zu erhalten.
Es erfolgte keine Deligierung der Tätigkeiten auf Dritte, sondern wurden vom Verwalter aus Kostengründen selbst getätigt.
Bei der Fortführung eines kleinen Unternehmens werden nach § 267 HGB für bis zu 3 Monate Zuschläge von 10 % bis 25 % für angemessen erachtet (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage 2007, § 3 Rn., 78 "Betriebsfortführung").
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % wird als angemessen und ausreichend festgesetzt.
2. Betriebsfortführung bei mehreren Filialen:
Anerkannt ist, dass mehrere Betriebsstätten in der vorläufigen Verwaltung Zuschläge zur Regelvergütung begründen, bei nah beieinanderliegenden Betriebsstäten (unter 100 km) zwischen fünf und zehn Prozent und bei entfernt liegenden Betriebsstätten (mehr als 100 km) bis zu 25 % (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage 2007, § 3 Rn., 78 "Betriebsfortführung, mehrere").
Es gab acht verschiedene Filialen im südlichen Baden-Württemberg und in Bayern. Sämtliche Filialen lagen mehrere 100 km vom Sitz der Schuldnerin und auch der Insolvenzverwaltung entfernt.
Der beantrage Zuschlag in Höhe von 20 % ist ausreichend und angemessen.
3. Arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Gemäß § 3 Abs. 1 c InsVV ist insbesondere ein Zuschlag festzusetzen, wenn arbeitsrechtliche Fragen z.B. in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben.
Wie bereits im Bericht vom 25.02.2025 dargelegt kam es zu diversen arbeitsrechtlichen Besonderheiten für den vorläufigen Verwalter.
Für die Übertragung der Arbeitgeberfunktion werden Allgemeinzuschläge von fünf bis zu 15 Prozent für angemessen erachtet (Haarmeyer/Wutzke/Förster,a.a.O). Zudem kann gemäß Beschluss des BGH vom 01.03.2007-IX ZB 278/05 für die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen ein Zuschlag gewährt werden, wenn der vorläufige Verwalter hierbei in besonderem Umfang belastet wurde. Eine besondere Belastung des vorläufigen Verwalters wurde vorgetragen und im Bericht vom 25.02.2026 glaubhaft gemacht.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % wird somit als ausreichend und angemessen festgesetzt.
4. Verhandlungen mit potentiellen Übernehmern für die Filialen in Deggendorf, Ravensburg und Emmendingen, Abschluss von Kaufverträgen, Erhalt dieser Betriebsteile und der dortigen Arbeitsverhältnisse:
Es wurde bereits im Bericht vom 25.02.2026 vorgetragen, dass die betroffenen Filialen erfolgreich in Verhandlungen verkauft werden konnten. Es wurden Verträge abgeschlossen, die zum Erhalt der dortigen Betriebsteile nebst Arbeitsverhältnissen geführt haben.
Eine Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 für die Vergütung des vorläufigen Verwalters rechtfertigen (Gräber/Gräber, a.a.O., § 11, Rn. 134; BGH Beschluss vom 11.03.2010-IX ZB 122/08).
Die Zuschlagssätze für Sanierungsbemühungen der vorläufigen Verwalters schwangen zwischen fünf und hunderzehn Prozenz. Gräber schlägt ein pauschaler Basisbetrag in Höhe von 25 % vor.
Haarmeyer/Wutzke/Förster hält einen Zuschlag vin 25 bis 50 % für angemessen.
Da die Filialen nut teilweise saniert wurden ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % als angemessen und ausreichend festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 08.04.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 80 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 233.723,57 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Betriebsfortführung allgemein:
Das Geschäft wurde zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in allen Filialen betrieben. Die Fortfürhung erfolgte während der vorläufigen Insolvenzverwaltung bis zum 28.02.2026.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 b InsVV analog fällt in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur der Überschuss nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen bei der Betriebsfortführung (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 179/07).
Gemäß § 3 Abs. 1 b InsVV kann dem Verwalter insbesondere bei einer Betriebsfortführung ein Zuschlag gewährt werden.
Die Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters waren insbesondere:
- Entscheidungen über Bestellungen
- Lieferantenverhandlungen
- Gespräche und Verhandlungen mit Vermietern
- Gespräche mit den Buchhaltern
- notwendige Mitarbeiterbesprechungen in verschiedenen Filialen
Diese waren notwendig um den Betrieb aufrecht zu erhalten.
Es erfolgte keine Deligierung der Tätigkeiten auf Dritte, sondern wurden vom Verwalter aus Kostengründen selbst getätigt.
Bei der Fortführung eines kleinen Unternehmens werden nach § 267 HGB für bis zu 3 Monate Zuschläge von 10 % bis 25 % für angemessen erachtet (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage 2007, § 3 Rn., 78 "Betriebsfortführung").
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % wird als angemessen und ausreichend festgesetzt.
2. Betriebsfortführung bei mehreren Filialen:
Anerkannt ist, dass mehrere Betriebsstätten in der vorläufigen Verwaltung Zuschläge zur Regelvergütung begründen, bei nah beieinanderliegenden Betriebsstäten (unter 100 km) zwischen fünf und zehn Prozent und bei entfernt liegenden Betriebsstätten (mehr als 100 km) bis zu 25 % (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage 2007, § 3 Rn., 78 "Betriebsfortführung, mehrere").
Es gab acht verschiedene Filialen im südlichen Baden-Württemberg und in Bayern. Sämtliche Filialen lagen mehrere 100 km vom Sitz der Schuldnerin und auch der Insolvenzverwaltung entfernt.
Der beantrage Zuschlag in Höhe von 20 % ist ausreichend und angemessen.
3. Arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Gemäß § 3 Abs. 1 c InsVV ist insbesondere ein Zuschlag festzusetzen, wenn arbeitsrechtliche Fragen z.B. in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben.
Wie bereits im Bericht vom 25.02.2025 dargelegt kam es zu diversen arbeitsrechtlichen Besonderheiten für den vorläufigen Verwalter.
Für die Übertragung der Arbeitgeberfunktion werden Allgemeinzuschläge von fünf bis zu 15 Prozent für angemessen erachtet (Haarmeyer/Wutzke/Förster,a.a.O). Zudem kann gemäß Beschluss des BGH vom 01.03.2007-IX ZB 278/05 für die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen ein Zuschlag gewährt werden, wenn der vorläufige Verwalter hierbei in besonderem Umfang belastet wurde. Eine besondere Belastung des vorläufigen Verwalters wurde vorgetragen und im Bericht vom 25.02.2026 glaubhaft gemacht.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % wird somit als ausreichend und angemessen festgesetzt.
4. Verhandlungen mit potentiellen Übernehmern für die Filialen in Deggendorf, Ravensburg und Emmendingen, Abschluss von Kaufverträgen, Erhalt dieser Betriebsteile und der dortigen Arbeitsverhältnisse:
Es wurde bereits im Bericht vom 25.02.2026 vorgetragen, dass die betroffenen Filialen erfolgreich in Verhandlungen verkauft werden konnten. Es wurden Verträge abgeschlossen, die zum Erhalt der dortigen Betriebsteile nebst Arbeitsverhältnissen geführt haben.
Eine Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 für die Vergütung des vorläufigen Verwalters rechtfertigen (Gräber/Gräber, a.a.O., § 11, Rn. 134; BGH Beschluss vom 11.03.2010-IX ZB 122/08).
Die Zuschlagssätze für Sanierungsbemühungen der vorläufigen Verwalters schwangen zwischen fünf und hunderzehn Prozenz. Gräber schlägt ein pauschaler Basisbetrag in Höhe von 25 % vor.
Haarmeyer/Wutzke/Förster hält einen Zuschlag vin 25 bis 50 % für angemessen.
Da die Filialen nut teilweise saniert wurden ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % als angemessen und ausreichend festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 08.04.2026