Vergütungsfestsetzung
Foto-König GmbH
Bad Homburg v. d.Höhe
Das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe hat zur Foto-König GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.07.2026, Aktenzeichen 61 IN 86/24 Br.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
- Aktenzeichen
- 61 IN 86/24 Br
- Registerbezug
- Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 5248
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 28.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
61 IN 86/24 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Foto-König GmbH, Louisenstrasse 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 5248), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Arno Wolf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 138.074,02 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für den Bereich Ermittlungen zur Lebensversicherung einen Zuschlag von 20% beantragt und dies wie folgt begründet.
Im vorliegenden Verfahren war für die Sicherung und Realisierung der aus der Direktversicherung resultierenden Massemehrung die Ausarbeitung, Verhandlung und Umsetzung einer Vergleichsvereinbarung mit Herrn Christian König erforderlich, die einen eigenständigen, zeit- und arbeitsintensiven Schwerpunkt der Tätigkeit des Insolvenzverwalter darstellte.
Ausgangspunkt war eine bei der Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit geführte Direktversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 43.000,00 €, deren Bezugsrecht im Sinne von § 1b BetrAVG unwiderruflich zugunsten von Herrn Christian König ausgestaltet war. Die versicherungsrechtliche Ausgangslage sprach damit grundsätzlich gegen eine Massezugehörigkeit des Versicherungswertes, sodass eine hälftige Beteiligung der Insolvenzmasse nur auf der Grundlage einer vertieften rechtlichen Prüfung der Anspruchsgrundlagen und einer sorgfältig vorbereiteten, vergleichsweisen Einigung mit dem Bezugsberechtigten erreichbar war.
Vor diesem Hintergrund waren die vorhandenen Unterlagen auszuwerten, wobei die von der Versicherung angeforderten umfangreichen Vertrags- und Beitragsunterlagen, die teilweise bis in das Jahr des Versicherungsabschlusses zurückreichen, nicht vollständig zur Verfügung gestellt werden konnten. Auf dieser Grundlage wurde durch den Insolvenzverwalter mit Herrn Christian König eine Vergleichslösung erarbeitet und verhandelt, nach der der Versicherungsvertrag mit seiner ausdrücklichen Zustimmung beendet und der Rückkaufswert hälftig zwischen der Insolvenzmasse und Herrn Christian König aufgeteilt werden sollte.
Der gesamte Vorgang - von der rechtlichen Bewertung der Bezugsrechtslage über die detaillierte Ausarbeitung der Vergleichsvereinbarung und deren Abstimmung mit Herrn Christian König bis hin zur Koordination der Kündigung des Versicherungsvertrages, der Zuordnung des Rückkaufswertes - war von einem erheblichen tatsächlichen Aufwand geprägt und geht deutlich über das übliche Maß der Bearbeitung von Standardforderungen hinaus.
Nach Prüfung der Begründung für den geltend gemachten Zuschlag, in Verbindung mit der aktuell geltenden Kommentierung und Rechtsprechung ist der Zuschlag angemessen und war daher entsprechend festzusetzten.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 21,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 6 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 24.07.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 138.074,02 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für den Bereich Ermittlungen zur Lebensversicherung einen Zuschlag von 20% beantragt und dies wie folgt begründet.
Im vorliegenden Verfahren war für die Sicherung und Realisierung der aus der Direktversicherung resultierenden Massemehrung die Ausarbeitung, Verhandlung und Umsetzung einer Vergleichsvereinbarung mit Herrn Christian König erforderlich, die einen eigenständigen, zeit- und arbeitsintensiven Schwerpunkt der Tätigkeit des Insolvenzverwalter darstellte.
Ausgangspunkt war eine bei der Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit geführte Direktversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 43.000,00 €, deren Bezugsrecht im Sinne von § 1b BetrAVG unwiderruflich zugunsten von Herrn Christian König ausgestaltet war. Die versicherungsrechtliche Ausgangslage sprach damit grundsätzlich gegen eine Massezugehörigkeit des Versicherungswertes, sodass eine hälftige Beteiligung der Insolvenzmasse nur auf der Grundlage einer vertieften rechtlichen Prüfung der Anspruchsgrundlagen und einer sorgfältig vorbereiteten, vergleichsweisen Einigung mit dem Bezugsberechtigten erreichbar war.
Vor diesem Hintergrund waren die vorhandenen Unterlagen auszuwerten, wobei die von der Versicherung angeforderten umfangreichen Vertrags- und Beitragsunterlagen, die teilweise bis in das Jahr des Versicherungsabschlusses zurückreichen, nicht vollständig zur Verfügung gestellt werden konnten. Auf dieser Grundlage wurde durch den Insolvenzverwalter mit Herrn Christian König eine Vergleichslösung erarbeitet und verhandelt, nach der der Versicherungsvertrag mit seiner ausdrücklichen Zustimmung beendet und der Rückkaufswert hälftig zwischen der Insolvenzmasse und Herrn Christian König aufgeteilt werden sollte.
Der gesamte Vorgang - von der rechtlichen Bewertung der Bezugsrechtslage über die detaillierte Ausarbeitung der Vergleichsvereinbarung und deren Abstimmung mit Herrn Christian König bis hin zur Koordination der Kündigung des Versicherungsvertrages, der Zuordnung des Rückkaufswertes - war von einem erheblichen tatsächlichen Aufwand geprägt und geht deutlich über das übliche Maß der Bearbeitung von Standardforderungen hinaus.
Nach Prüfung der Begründung für den geltend gemachten Zuschlag, in Verbindung mit der aktuell geltenden Kommentierung und Rechtsprechung ist der Zuschlag angemessen und war daher entsprechend festzusetzten.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 21,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 6 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 24.07.2026