Abweisung mangels Masse
Förderverein Eckenrother Dorfleben e.V.
Eckenroth
Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Förderverein Eckenrother Dorfleben e.V. mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 05.10.2026, Aktenzeichen 3 IN 72/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bad Kreuznach
- Aktenzeichen
- 3 IN 72/26
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, VR 21126
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 05.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Was die Abweisung mangels Masse bedeutet
- Kein Verfahren
- Der Eröffnungsantrag wurde abgewiesen, weil das Vermögen voraussichtlich die Verfahrenskosten nicht deckt (§ 26 InsO). Aufgrund dieser Entscheidung findet keine Forderungsanmeldung in einem eröffneten Insolvenzverfahren statt. Maßgeblich bleiben der Beschluss und ein möglicher späterer Verfahrensverlauf.
- Für Gläubiger
- Die Abweisung bedeutet nicht, dass offene Ansprüche automatisch entfallen. Ob und wie sie noch durchgesetzt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Gesellschaftsrechtliche Folgen und die Rechtskraft des Beschlusses sind gesondert zu prüfen.
- Für Beschäftigte
- Eine Abweisung mangels Masse ist ein mögliches Insolvenzereignis für Insolvenzgeld. Ein Anspruch besteht nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 165 SGB III. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
3 IN 72/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Förderverein Eckenrother Dorfleben e.V., Mühlenweg 6, 55444 Eckenroth (AG Bad Kreuznach, VR 21126), vertr. d.: 1. Diana Kubis, (Vorstand), vertr. d.: 1.1. Sascha Schuhmann, (Vorstand), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom sind am aufgehoben worden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 05.10.2026
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom sind am aufgehoben worden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 05.10.2026