Vergütungsfestsetzung

fms Fernmeldeservice GmbH

Ilmenau

Das Amtsgericht Erfurt hat zur fms Fernmeldeservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.10.2026, Aktenzeichen 177 IN 232/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Erfurt
Aktenzeichen
177 IN 232/25
Registerbezug
Jena, HRB 306679
Bundesland
Thüringen
Veröffentlichung
23.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

177 IN 232/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

fms Fernmeldeservice GmbH, Am Vogelherd 7, 98693 Ilmenau, vertreten durch die Geschäftsführer Andy Granz, Dirk Möller und Marcel Patzloff
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 306679
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt André Rombach, Rombach & Partner, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt

„Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Patschke, Schillerstraße 2, 99096 Erfurt, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
*

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
*

Vergütung insgesamt

*
Auslagen
*

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
*

Auslagen insgesamt

*
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
*

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 01.10.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von * EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) * EUR (Regelvergütung).
Der Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 55%.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Sachwalter wurde in diesem Verfahren, in dem der Geschäftsbetrieb während des gesamten Eigenverwaltungsverfahrens fortgeführt wurde, überdurchschnittlich in Anspruch genommen. Dies zeigte sich in einer grundlegenden Restrukturierung, der Reduzierung der Arbeitnehmer von 42 auf 25 und der laufenden Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung und Liquidität. Der Sachwalter begleitete zudem den Insolvenzplan im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben, überprüfte seine wirtschaftlichen Grundlagen und beurteilte die Auswirkungen auf die Gläubiger.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
"

Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 22.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens