Sicherungsmaßnahme

Fliesen Albrecht UG

Büren

Das Amtsgericht Paderborn hat zur Fliesen Albrecht UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.01.2026, Aktenzeichen 97 IN 10/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
97 IN 10/26
Registerbezug
Paderborn, HRB 14302
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
12.01.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Oliver Ehrhardt
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
600 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Estrich-, Fliesen-,Platten- und Mosaiklegen, Gebäudereinigung, Dienstleistungen rund ums Haus.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 10/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14302 eingetragenen Fliesen Albrecht UG, Neubrückenstraße 25, 33142 Büren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Albrecht, Hellenberg 2A, 33178 Borchen

ist am 12.01.2026, um 15:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

97 IN 10/26
Amtsgericht Paderborn, 12.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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