Forderungsprüfung
Flensburg-Express UG
Flensburg
Das Amtsgericht Flensburg hat zur Flensburg-Express UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.12.2025, Aktenzeichen 56 IN 132/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Flensburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 132/20
- Registerbezug
- Flensburg, HRB 10071
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 02.12.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
56 IN 132/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburg-Express UG, Sauermannstraße 21, 24937 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Röpstorff
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10071
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 3 - 5 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 30.11.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburg-Express UG, Sauermannstraße 21, 24937 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Röpstorff
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 10071
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 3 - 5 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 30.11.2025