Eröffnung des Verfahrens
Fischer, Stephan
GP Kerkrade
Das Amtsgericht Neuwied hat über das Vermögen der Fischer, Stephan das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 21 IN 73/12.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 73/12
- Registerbezug
- Montabaur, HRA 11751
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 29.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
21 IN 73/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Stephan Fischer, geb. am 21.09.1961, Inh. der Fa. Fischer Asbach Int. Transporte e.K., Nieuwstraat 102, 6462 GP Kerkrade, NIEDERLANDE (AG Montabaur, HRA 11751), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Obermüller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Durch Beschluss vom 20.12.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Dirk Obermüller zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 05.08.2025 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV a. F. erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 25 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bi zu 250.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bi zu 500.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 3 %.
In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 694.084,25 EUR erzielt.
Ausgaben aus der Fortführung des vorläufigen Verfahrens sowie Aus- und Absonderungsrechte sind zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage abzuziehen.
Es sind zudem noch Einnahmen aus noch zu begleichenden Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Vergütung des Insolvenzverwalters zu erwarten. Die Berechnungsgrundlage erhöht sich demnach um 10.255,97 EUR.
Folglich ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 238.963,86 EUR.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV sind jedoch Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind zu berücksichtigen, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Ein Grundstück des Schuldners wurde freihändig durch den Insolvenzverwalter veräußert.
Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter einen festen Kostenbeitrag aus dem Verkaufserlös für die Masse vereinbart. Der für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche Anteil des Feststellungskosten beträgt daher gemäß BGH-Beschluss vom 22.07.2021 - IX ZB 85/19 4/9 des vereinbarten Betrages.
Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Eine Vergleichsberechnung zur Bereinigung der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 InsVV wurde durchgeführt.
Die Vergütung erhöht sich demnach um 1.700 EUR.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Die in § 3 InsVV aufgelisteten Zu- und Abschlagstatbeständen sind dabei nicht abschließend.
Maßgebend für einen Zuschlagstatbestand ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Im vorliegenden Verfahren macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlagstatbestand in Höhe von insgesamt 115 % aufgrund erheblichen Mehraufwands geltend.
Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich von regulären Verfahren dahingehend, dass lediglich eine mangelhafte Buchhaltung vorgefunden wurde. Hierdurch erschwerte sich der Forderungseinzug sowie die Steuererklärungen für den Insolvenzverwalter erheblich.
Undurchschaubar gestaltete sich die Verstrickung zwischen dem schuldnerischen Unternehmen und dem Unternehmen in den Niederlanden. Dies führte ebenfalls zu einem Mehraufwand für den Insolvenzverwalter.
Für die Aufarbeitung einer Buchhaltung beziehungsweise eines ungeordneten Belegwesens kann der Insolvenzverwalter einen Zuschlag auf die Vergütung verlangen.
Auch für die Beitreibung besonders vieler Außenstände kann eine Erhöhung der Vergütung beantragt werden.
Aufgrund der fehlerhaften Aufstellungen des Schuldners hat der Insolvenzverwalter sämtliche Debitoren angeschrieben und um Begleichung der Forderungen gebeten.
Bezüglich eines Kunden bestanden offene Forderungen, bei welchen der Schuldner vortrug, dass die Leistungen durch das niederländische Unternehmen erfolgten. Um Verjährungen zu verhindern wurde der schlussendlich gezahlte Betrag nach Absprache mit dem Rechtsanwalt des Schuldners durch diesen treuhänderisch hinterlegt. Nachdem sich die niederländische Firma letztlich ebenfalls im Insolvenzverfahren befand, ergab sich eine Einigung hinsichtlich des hinterlegten Betrages mit dem Insolvenzverwalter in den Niederlanden. Zur Auszahlung des Betrages musste der Rechtsanwalt des Schuldners jedoch mehrfach aufgefordert werden und letztendlich die dhpg Wirtschaftsprüfer Steuerberater GmbH & Co KG mit dem Forderungseinzug betraut werden. Es wurde sodann Klage beim Landgericht Köln auf Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Betrages eingereicht. Schlussendlich konnte aus zuvor zwei erlassenen Versäumnisurteilen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt werden.
Der mit der mangelhaften Buchhaltung und in Folge dessen aufkommenden Sachverhalte entstandene Mehraufwand für den Insolvenzverwalter führte nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der Insolvenzmasse, weshalb ein Zuschlag in Höhe von 65 % geltend gemacht wird.
Weiterhin gestaltete sich die Zusammenarbeit mit dem Schuldner schwierig. Sofern hieraus eine nicht unerhebliche Mehrbelastung entsteht, kann ein Zuschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt sein.
Die Regelvergütung setzt einen Schuldner voraus, welcher sich an die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hält.
Der Schuldner gab keine angemessenen Auskünfte und reichte angeforderte Unterlagen regelmäßig nicht ein. Auch im Rahmen einer Rentenversicherung wirkte der Schuldner hinsichtlich einer früheren Auszahlung vor Ablauf einer Aufschubphase trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit. Der Betrag konnte daher erst sechs Jahre später vereinnahmt werden.
Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages hat der Schuldner entgegen des geschlossenen Vertrages erklärt, Barzahlungen erhalten zu haben. Eine Erklärung zur Verwendung des Betrages legte der Schuldner trotz wiederholter Erinnerungen nicht vor.
Eine Erklärung zu den Einkommensverhältnissen des Schuldners erfolgte zu keiner Zeit des Verfahrens. Zahlungen nach § 295 InsO wurden nicht geleistet.
Aufgrund des erheblichen Mehraufwands durch die nicht existierende Mitwirkung des Schuldners und die mangelhafte Auskunft macht der Verwalter einen Zuschuss von 25% geltend.
Der Insolvenzverwalter macht zudem einen Zuschlag für die Anzahl der Gläubiger geltend. Ab einer Gläubigeranzahl von 100 gewährt die Rechtsprechung einen Zuschlag für die mit der höheren Anzahl an Gläubigern verbundene Mehrarbeit. Im vorliegenden Verfahren haben insgesamt 104 Gläubiger 187 Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.
Es wird ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht.
Auch für die Dauer des Verfahrens und die daraus erfolgenden Erschwernisse kann ein Zuschlag geltend gemacht werden, wenn die Verfahrensdauer begründet werden kann.
Im vorliegenden Fall dauerte das Verfahren 13 Jahre an. Diese Dauer ist vor allem auf die Untätigkeit des Schuldners zurückzuführen, siehe auch obige Ausführungen.
Es wird daher ein Zuschlag von 15 % geltend gemacht.
Aufgrund gewisser Überschneidungen der Zuschlagsthematiken wird in der Gesamtschau ein Zuschlag von 100 % geltend gemacht.
Dieser wird durch das Gericht gewährt.
Abschlagstatbestände nach § 3 Abs. 2 InsVV sind nicht ersichtlich und werden auch darüber hinaus nicht geltend gemacht.
Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.
Die Aufgrund der Anordnung gem. § 8 Absatz 3 InsVV entstandenen Zustellungskosten stellen zusätzliche Kosten für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit des Insolvenzverwalters dar. Die danach entstandenen Kosten für die Durchführung des Zustellwesens sind gesondert zu erstatten (BGH, Beschluss vom 21.03.20213 - IX ZB 209/10, Beschluss BGH vom 21.12.2006 - IX ZB 129/05).
Dem Festsetzungsantrag war antragsgemäß zu entsprechen.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 28.09.2026
Durch Beschluss vom 20.12.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Dirk Obermüller zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 05.08.2025 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV a. F. erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 25 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bi zu 250.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bi zu 500.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 3 %.
In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 694.084,25 EUR erzielt.
Ausgaben aus der Fortführung des vorläufigen Verfahrens sowie Aus- und Absonderungsrechte sind zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage abzuziehen.
Es sind zudem noch Einnahmen aus noch zu begleichenden Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Vergütung des Insolvenzverwalters zu erwarten. Die Berechnungsgrundlage erhöht sich demnach um 10.255,97 EUR.
Folglich ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 238.963,86 EUR.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV sind jedoch Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind zu berücksichtigen, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Ein Grundstück des Schuldners wurde freihändig durch den Insolvenzverwalter veräußert.
Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter einen festen Kostenbeitrag aus dem Verkaufserlös für die Masse vereinbart. Der für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche Anteil des Feststellungskosten beträgt daher gemäß BGH-Beschluss vom 22.07.2021 - IX ZB 85/19 4/9 des vereinbarten Betrages.
Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Eine Vergleichsberechnung zur Bereinigung der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 InsVV wurde durchgeführt.
Die Vergütung erhöht sich demnach um 1.700 EUR.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Die in § 3 InsVV aufgelisteten Zu- und Abschlagstatbeständen sind dabei nicht abschließend.
Maßgebend für einen Zuschlagstatbestand ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Im vorliegenden Verfahren macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlagstatbestand in Höhe von insgesamt 115 % aufgrund erheblichen Mehraufwands geltend.
Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich von regulären Verfahren dahingehend, dass lediglich eine mangelhafte Buchhaltung vorgefunden wurde. Hierdurch erschwerte sich der Forderungseinzug sowie die Steuererklärungen für den Insolvenzverwalter erheblich.
Undurchschaubar gestaltete sich die Verstrickung zwischen dem schuldnerischen Unternehmen und dem Unternehmen in den Niederlanden. Dies führte ebenfalls zu einem Mehraufwand für den Insolvenzverwalter.
Für die Aufarbeitung einer Buchhaltung beziehungsweise eines ungeordneten Belegwesens kann der Insolvenzverwalter einen Zuschlag auf die Vergütung verlangen.
Auch für die Beitreibung besonders vieler Außenstände kann eine Erhöhung der Vergütung beantragt werden.
Aufgrund der fehlerhaften Aufstellungen des Schuldners hat der Insolvenzverwalter sämtliche Debitoren angeschrieben und um Begleichung der Forderungen gebeten.
Bezüglich eines Kunden bestanden offene Forderungen, bei welchen der Schuldner vortrug, dass die Leistungen durch das niederländische Unternehmen erfolgten. Um Verjährungen zu verhindern wurde der schlussendlich gezahlte Betrag nach Absprache mit dem Rechtsanwalt des Schuldners durch diesen treuhänderisch hinterlegt. Nachdem sich die niederländische Firma letztlich ebenfalls im Insolvenzverfahren befand, ergab sich eine Einigung hinsichtlich des hinterlegten Betrages mit dem Insolvenzverwalter in den Niederlanden. Zur Auszahlung des Betrages musste der Rechtsanwalt des Schuldners jedoch mehrfach aufgefordert werden und letztendlich die dhpg Wirtschaftsprüfer Steuerberater GmbH & Co KG mit dem Forderungseinzug betraut werden. Es wurde sodann Klage beim Landgericht Köln auf Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Betrages eingereicht. Schlussendlich konnte aus zuvor zwei erlassenen Versäumnisurteilen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt werden.
Der mit der mangelhaften Buchhaltung und in Folge dessen aufkommenden Sachverhalte entstandene Mehraufwand für den Insolvenzverwalter führte nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der Insolvenzmasse, weshalb ein Zuschlag in Höhe von 65 % geltend gemacht wird.
Weiterhin gestaltete sich die Zusammenarbeit mit dem Schuldner schwierig. Sofern hieraus eine nicht unerhebliche Mehrbelastung entsteht, kann ein Zuschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt sein.
Die Regelvergütung setzt einen Schuldner voraus, welcher sich an die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hält.
Der Schuldner gab keine angemessenen Auskünfte und reichte angeforderte Unterlagen regelmäßig nicht ein. Auch im Rahmen einer Rentenversicherung wirkte der Schuldner hinsichtlich einer früheren Auszahlung vor Ablauf einer Aufschubphase trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit. Der Betrag konnte daher erst sechs Jahre später vereinnahmt werden.
Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages hat der Schuldner entgegen des geschlossenen Vertrages erklärt, Barzahlungen erhalten zu haben. Eine Erklärung zur Verwendung des Betrages legte der Schuldner trotz wiederholter Erinnerungen nicht vor.
Eine Erklärung zu den Einkommensverhältnissen des Schuldners erfolgte zu keiner Zeit des Verfahrens. Zahlungen nach § 295 InsO wurden nicht geleistet.
Aufgrund des erheblichen Mehraufwands durch die nicht existierende Mitwirkung des Schuldners und die mangelhafte Auskunft macht der Verwalter einen Zuschuss von 25% geltend.
Der Insolvenzverwalter macht zudem einen Zuschlag für die Anzahl der Gläubiger geltend. Ab einer Gläubigeranzahl von 100 gewährt die Rechtsprechung einen Zuschlag für die mit der höheren Anzahl an Gläubigern verbundene Mehrarbeit. Im vorliegenden Verfahren haben insgesamt 104 Gläubiger 187 Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.
Es wird ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht.
Auch für die Dauer des Verfahrens und die daraus erfolgenden Erschwernisse kann ein Zuschlag geltend gemacht werden, wenn die Verfahrensdauer begründet werden kann.
Im vorliegenden Fall dauerte das Verfahren 13 Jahre an. Diese Dauer ist vor allem auf die Untätigkeit des Schuldners zurückzuführen, siehe auch obige Ausführungen.
Es wird daher ein Zuschlag von 15 % geltend gemacht.
Aufgrund gewisser Überschneidungen der Zuschlagsthematiken wird in der Gesamtschau ein Zuschlag von 100 % geltend gemacht.
Dieser wird durch das Gericht gewährt.
Abschlagstatbestände nach § 3 Abs. 2 InsVV sind nicht ersichtlich und werden auch darüber hinaus nicht geltend gemacht.
Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.
Die Aufgrund der Anordnung gem. § 8 Absatz 3 InsVV entstandenen Zustellungskosten stellen zusätzliche Kosten für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit des Insolvenzverwalters dar. Die danach entstandenen Kosten für die Durchführung des Zustellwesens sind gesondert zu erstatten (BGH, Beschluss vom 21.03.20213 - IX ZB 209/10, Beschluss BGH vom 21.12.2006 - IX ZB 129/05).
Dem Festsetzungsantrag war antragsgemäß zu entsprechen.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 28.09.2026