Sicherungsmaßnahme
FIS Organisation GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Dresden hat zur FIS Organisation GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.05.2026, Aktenzeichen 533 IN 839/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 533 IN 839/26
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 23300
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 06.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 839/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der FIS Organisation GmbH, Am Stadtrand 52, 22047 Hamburg, Amtsgericht Hamburg , HRB 23300
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Wolfgang Gerhard Schreiber
vertreten durch den Geschäftsführer Arno Johannes Schuricht
- wurde am 06.05.2026 um 09:55 Uhr Dr. Christian Heintze, Fabrikstraße 13A, 01159 Dresden, Email geschäftlich dresden@bbl-law.com, Website www.bbl-law.com, Telefax 0351 482916 29, Telefon geschäftlich 0351 482916 0 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 533 IN 839/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der FIS Organisation GmbH, Am Stadtrand 52, 22047 Hamburg, Amtsgericht Hamburg , HRB 23300
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Wolfgang Gerhard Schreiber
vertreten durch den Geschäftsführer Arno Johannes Schuricht
- wurde am 06.05.2026 um 09:55 Uhr Dr. Christian Heintze, Fabrikstraße 13A, 01159 Dresden, Email geschäftlich dresden@bbl-law.com, Website www.bbl-law.com, Telefax 0351 482916 29, Telefon geschäftlich 0351 482916 0 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.