Sicherungsmaßnahme
FileWave Deutschland GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur FileWave Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.03.2026, Aktenzeichen 504 IN 71/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 71/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 98719
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Georg F. Kreplin
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 71/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98719 eingetragenen FileWave Deutschland GmbH, Cantadorstraße 3, 40211 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Léon Philippe Marie Vergnes,
ist am 27.03.2026, um 08:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
504 IN 71/26
Amtsgericht Düsseldorf, 27.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98719 eingetragenen FileWave Deutschland GmbH, Cantadorstraße 3, 40211 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Léon Philippe Marie Vergnes,
ist am 27.03.2026, um 08:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
504 IN 71/26
Amtsgericht Düsseldorf, 27.03.2026