Forderungsprüfung
FHF GmbH
Bruckmühl
Das Amtsgericht Rosenheim hat zur FHF GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.03.2026, Aktenzeichen 608 IN 222/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 222/20
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 23834
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 23.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
608 IN 222/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FHF GmbH, Straßenäckerweg 1, 83052 Bruckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer Förster Frank
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 23834
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 23.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FHF GmbH, Straßenäckerweg 1, 83052 Bruckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer Förster Frank
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 23834
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 23.03.2026