Sicherungsmaßnahme
Fünf Gründer GmbH
Nürtingen
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 301/26
- Registerbezug
- Stuttgart, HRB 795924
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 11.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Maximilian van Kell
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 301/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Fünf Gründer GmbH, Heilige-Geist-Str. 3, 45657 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marita Pili, Heilige-Geist-Str. 3, 45657 Recklinghausen
ist am 11.05.2026, um 13:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Maximilian van Kell, Reitzensteinstr. 9, 45657 Recklinghausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
80 IN 301/26
Amtsgericht Bochum, 11.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Fünf Gründer GmbH, Heilige-Geist-Str. 3, 45657 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marita Pili, Heilige-Geist-Str. 3, 45657 Recklinghausen
ist am 11.05.2026, um 13:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Maximilian van Kell, Reitzensteinstr. 9, 45657 Recklinghausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
80 IN 301/26
Amtsgericht Bochum, 11.05.2026