Sicherungsmaßnahme

Feindt GmbH

Brilon

Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Feindt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.11.2025, Aktenzeichen 52 IN 336/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
52 IN 336/25
Registerbezug
Arnsberg, HRB 7747
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
11.11.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Jens Brömmelmeier
Im Handelsregister seit
2007
Stammkapital
25.050 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Betrieb einer Fahrzeugwaschanlage

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 336/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB 7747 eingetragenen Feindt GmbH, Nehdener Weg 9, 59929 Brilon, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Feindt, In der Helle 51, 59929 Brilon

ist am 11.11.2025, um 15:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

52 IN 336/25
Amtsgericht Arnsberg, 11.11.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Sicherungsmaßnahme
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