Sicherungsmaßnahme
Federmeister GmbH
Chemnitz
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Federmeister GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.11.2022, Aktenzeichen 503 IN 1828/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 503 IN 1828/22
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 32504
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 30.11.2022
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 503 IN 1828/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Federmeister GmbH, vertr. d.d. GF Beckerstraße 13, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32504
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Herr
- wurde am 30.11.2022 um 13:00 Uhr Stefan Kahnt, Leipziger Straße 62, 09113 Chemnitz, Telefon geschäftlich 0371 262010, Email geschäftlich chemnitz@pluta.net, Telefax 0371 2620111
zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 503 IN 1828/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Federmeister GmbH, vertr. d.d. GF Beckerstraße 13, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32504
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Herr
- wurde am 30.11.2022 um 13:00 Uhr Stefan Kahnt, Leipziger Straße 62, 09113 Chemnitz, Telefon geschäftlich 0371 262010, Email geschäftlich chemnitz@pluta.net, Telefax 0371 2620111
zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.