Insolvenzbekanntmachung
Farko-Bau GmbH
Bernau bei Berlin
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat zur Farko-Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.08.2026, Aktenzeichen 3 IN 93/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt (Oder)
- Aktenzeichen
- 3 IN 93/25
- Registerbezug
- Frankfurt (Oder), HRB 20303 FF
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 03.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Miillroser Chaussee 55 1 15236 Frankfurt (Oder)
Firma
Farko - Bau GmbH, vertreten d.d. Geschaftsftihrerin
BreitscheidstraBe 46
16321 Bernau bei Berlin
Sehr geehrte Frau Shibeleva,
Frankfurt (Oder), 29.03.2026
in dem Insolvenzer6ffnungsverfahren über das Vermögen
der Farko - Bau GmbH
liegt nach den Feststellungen des Gerichts bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund
vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um
nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen vom 22.10.2025.
Für den Fall, dass eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewünscht wird, wird um
entsprechende Mitteilung binnen 2 Wochen gebeten.
Für diesen Fall würde der Sachverstandige aufgefordert werden, die voraussichtlichen
Kosten des Insolvenzverfahrens zu benennen und es würde eine entsprechende Kostenanforderung
übersandt werden. Die Zahlung des Kostenvorschusses ist Voraussetzung
für eine Insolvenzeröffnung.
Des Weiteren wird noch einmal auf die M6glichkeit des Stellens eines Eigenantrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der von Ihnen vertretenen Gesellschaft
hingewiesen.
Für den Fall, dass beabsichtigt ist, einen Eigenantrag zu stellen, wird um entsprechende
Mitteilung binnen 2 Wochen gebeten.
Dann würde ein Formularsatz zum Ausfüllen übersandt werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch bei Stellen eines Eigenantrags die Zahlung
eines anzufordernden Kostenvorschusses für die Er6ffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Schuldnerin ist.
Mit freundlichen Grüßen
Saße
Richterin am Amtsgericht
Miillroser Chaussee 55 1 15236 Frankfurt (Oder)
Firma
Farko - Bau GmbH, vertreten d.d. Geschaftsftihrerin
BreitscheidstraBe 46
16321 Bernau bei Berlin
Sehr geehrte Frau Shibeleva,
Frankfurt (Oder), 29.03.2026
in dem Insolvenzer6ffnungsverfahren über das Vermögen
der Farko - Bau GmbH
liegt nach den Feststellungen des Gerichts bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund
vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um
nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen vom 22.10.2025.
Für den Fall, dass eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewünscht wird, wird um
entsprechende Mitteilung binnen 2 Wochen gebeten.
Für diesen Fall würde der Sachverstandige aufgefordert werden, die voraussichtlichen
Kosten des Insolvenzverfahrens zu benennen und es würde eine entsprechende Kostenanforderung
übersandt werden. Die Zahlung des Kostenvorschusses ist Voraussetzung
für eine Insolvenzeröffnung.
Des Weiteren wird noch einmal auf die M6glichkeit des Stellens eines Eigenantrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der von Ihnen vertretenen Gesellschaft
hingewiesen.
Für den Fall, dass beabsichtigt ist, einen Eigenantrag zu stellen, wird um entsprechende
Mitteilung binnen 2 Wochen gebeten.
Dann würde ein Formularsatz zum Ausfüllen übersandt werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch bei Stellen eines Eigenantrags die Zahlung
eines anzufordernden Kostenvorschusses für die Er6ffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Schuldnerin ist.
Mit freundlichen Grüßen
Saße
Richterin am Amtsgericht