Sicherungsmaßnahme
Fanomena GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Fanomena GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.12.2025, Aktenzeichen 116 IN 69/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 116 IN 69/25
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 102270
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 15.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Jochen Eisenbeis
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 116 IN 69/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102270 eingetragenen Fanomena GmbH, Dudweilerstraße 71, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Maria Seibel,
ist am 12.12.2025, um 11:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Eisenbeis, Käthe-Kollwitz-Str. 11, 66115 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 69/25
Amtsgericht Saarbrücken, 12.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102270 eingetragenen Fanomena GmbH, Dudweilerstraße 71, 66111 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johannes Maria Seibel,
ist am 12.12.2025, um 11:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Eisenbeis, Käthe-Kollwitz-Str. 11, 66115 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
116 IN 69/25
Amtsgericht Saarbrücken, 12.12.2025