Insolvenzbekanntmachung

faircrew GmbH

Finsing

Das Amtsgericht Landshut hat zur faircrew GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.06.2026, Aktenzeichen IN 154/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 154/26
Registerbezug
München, HRB 101680
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
29.06.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

IN 154/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

faircrew GmbH, Oskar-von-Miller-Ring 1, 85464 Finsing, vertreten durch den Geschäftsführer Guhr Mirko
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 101680
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Breiter Birgitt, Marktplatz 18, 83607 Holzkirchen, Gz.: faircrew-BR/cs

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. Für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens wurde folgendes Treuhandkonto eingerichtet:
Institut: UniCredit Bank GmbH - HypoVereinsbank, Kontonummer: 47871174
BLZ: 70020270, IBAN: DE28 7002 0270 0047 8711 74
BIC: HYVEDEMMXXX, Kontoinhaber: Dr. Marc Zattler (w/ faircrew GmbH)
Die Gläubigerversammlung beschließt, das Treuhandkonto beizubehalten sowie zur Hinterlegungsstelle gemäß § 149 InsO zu bestimmen.

2. Die Gläubigerversammlung ermächtigt den Insolvenzverwalter gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO allgemein Prozesse mit für die Insolvenzmasse erheblichem Streitwert zu führen sowie ebenso zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits gerichtlich oder außergerichtlich Vergleiche oder Schiedsverträge zu schließen.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.07.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 29.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Schlusstermin
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme