Sicherungsmaßnahme

Fahrschule Wurzel GmbH

Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Fahrschule Wurzel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.02.2026, Aktenzeichen 255 IN 144/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
255 IN 144/25
Registerbezug
Dortmund, HRB 18589
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
02.02.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Marvin Bauernfeind
Im Handelsregister seit
2004
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Betrieb einer Fahrschule aller Klassen und eines Berufs-Bildungszentrums für den Bereich der Kraftfahrerausbildung
Branchenindikator
Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 144/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 18589 eingetragenen Fahrschule Wurzel GmbH, Brackeler Hellweg 128, 44309 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Zeynep Güncü, Brackeler Hellweg 111, 44309 Dortmund

ist am 30.01.2026, um 14:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

255 IN 144/25
Amtsgericht Dortmund, 30.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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