Aufhebung des Verfahrens

OnlineCasino Deutschland AG

Bautzen

Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 1046/22
Registerbezug
Dresden, HRB 34091
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
30.12.2022
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 564 IN 1046/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OnlineCasino Deutschland AG, Preuschwitzer Straße 20, 02625 Bautzen, Amtsgericht Dresden , HRB 34091
vertreten durch den Vorstand Matthias Schell

ergeht am 30.12.2022 nachfolgende Entscheidung:

1. Die mit Beschluss vom 01.11.2022 angeordnete Eigenverwaltung wird gemäß § 272 Abs.1 Nr. 5 InsO mit Wirkung zum 31.12.2022, 24.00 Uhr aufgehoben.

2. Zum Insolvenzverwalter wird der vormalige Sachwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, An der Herzogin Garten 1, 01067 Dresden bestellt.

Leistungen an die Schuldnerin haben nach Aufhebung der Eigenverwaltung zu unterbleiben (§ 28 Abs.3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Forderungsprüfung
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Eröffnung des Verfahrens