Sicherungsmaßnahme

F.O.L. GmbH vertr. d. d Gf Sascha Thorsten Fritsch

Wiesbaden

Das Amtsgericht Wiesbaden hat zur F.O.L. GmbH vertr. d. d Gf Sascha Thorsten Fritsch eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen 10 IN 456/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 456/26
Registerbezug
Wiesbaden, HRB 29595
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
28.09.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Fatma Kreft

Veröffentlichungstext

10 IN 456/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der F.O.L. GmbH vertr. d. d Gf Sascha Thorsten Fritsch, Paul-Friedländer-Straße 6, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 29595), ist am 28.09.2026 um 17:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft, Prof. Schmidt, Grünewald und Partner mbB, Hahnstr. 68-70, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 - 900 19 20 60, Fax: 069 900 19 20 89, E-Mail: frankfurt@psgp-inso.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 28.09.2026