Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG

Aschaffenburg

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat zur Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.12.2023, Aktenzeichen 651 IN 31/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 31/22
Registerbezug
Aschaffenburg, HRA 5555
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
07.12.2023
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

651 IN 31/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Rusam Kurt
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 5555
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 21.518.194,52 EUR auszugehen. Hierbei waren der Firmenwert aufgrund der vorangeschrittenen Projektplanung sowie der Grundbesitz jeweils gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV trotz der daran lastenden Absonderungsrechte zu berücksichtigen, da die beiden Vermögenswerte zentraler Aspekt des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind und eine erhebliche Befassung daher notwendig wurde. Dies hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag auch entsprechend dargelegt.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 128.412,57 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt in der Gesamtschau eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %. Dabei wurden folgende Zuschlagstatbestände geltend gemacht:
a) Verwertungsvorbereitung und -vereinbarung Grundbesitz,b) Verwaltung Grundbesitz,c) Verhandlungen Massedarlehen sowied) Konzernverflechtung & unzugängliches Belegwesen.
Zu diesen Zuschlagstatbeständen kann generell festgestellt werden, dass die hiermit verbundenen Tätigkeiten den Aufwand eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens von durchschnittlicher Größenordnung und Komplexität alleine aufgrund der Vielzahl an mit der Schuldnerin verflochtenen Gesellschaften erheblich übersteigt. Hinsichtlich der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.11.2023 vollumfänglich Bezug genommen.
Die Geltendmachung der Zuschlagstatbestände zur Sicherstellung einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 63 Abs. 1 & 3 InsO ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Bezüglich der Höhe der Zuschlagssätze sei unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 10.06.2021 - IX ZB 27/20 vorangestellt, dass eine Würdigung der einzelnen Zuschlagstatbestände nicht notwendig ist. Entscheidend ist, im Wege einer Gesamtschau die maßgeblichen Umstände des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Der pauschal vorgenommene Abschlag von 20 % deckt vorliegend thematische Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen, welche regelmäßig zu Zuschlagsminderungen führen, in ausreichender Weise ab, sodass eine weitere Kürzung durch das Insolvenzgericht nicht erfolgt.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 70 % gerechtfertigt, angesichts der - vom vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag insoweit auch berücksichtigten - sehr hohen Insolvenzmasse, welche der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlag und die Berechnungsgrundlage entsprechend erhöht, aus Sicht des Insolvenzgerichts aber aus ausreichend, um eine angemessene Vergütung für das vorliegende Verfahren sicherzustellen.ngen zwischen den
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 07.12.2023

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme