Sicherungsmaßnahme
Exleasingcar Deutschland GmbH
Willich
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Exleasingcar Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.12.2025, Aktenzeichen 500 IN 409/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 409/25
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 41131
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Jan-Philipp Hoos
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 409/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Exleasingcar Deutschland GmbH, Siemensring 41, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Aldevinas Gelgota, Gèlyno g 10, LT-68100 Marijampolès sav., Litauen
ist am 17.12.2025, um 17:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
500 IN 409/25
Amtsgericht Krefeld, 17.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Exleasingcar Deutschland GmbH, Siemensring 41, 47877 Willich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Aldevinas Gelgota, Gèlyno g 10, LT-68100 Marijampolès sav., Litauen
ist am 17.12.2025, um 17:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
500 IN 409/25
Amtsgericht Krefeld, 17.12.2025