Sicherungsmaßnahme

EVG Bau- und Glastechnik GmbH

Bremerhaven

Das Amtsgericht Bremerhaven hat zur EVG Bau- und Glastechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.03.2026, Aktenzeichen 10 IN 14/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bremerhaven
Aktenzeichen
10 IN 14/26
Registerbezug
Bremen, HRB 3244 BHV
Bundesland
Bremen
Veröffentlichung
12.03.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Thilo Streck

Veröffentlichungstext

10 IN 14/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der EVG Bau- und Glastechnik GmbH, Alte Geesteschleife 2, 27576 Bremerhaven (AG Bremen, HRB 3244 BHV), vertr. d.: 1. Uwe Gosda, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Sönke Gosda, Holzburger Str. 13a, 27624 Geestland, (Geschäftsführer), ist am 11.03.2026 um 17.55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Thilo Streck, Dr. Weiland & Partner, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg, Tel.: 040/3613070, Fax: 040/361307300, E-Mail: tstreck@weiland-rechtsanwaelte.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bremerhaven, 11.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Sicherungsmaßnahme