Eröffnung des Verfahrens

Euro Trailer GmbH

Egeln

Das Amtsgericht Magdeburg hat über das Vermögen der Euro Trailer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.02.2019, Aktenzeichen 340 IN 634/18 (361).

Insolvenzgericht
Amtsgericht Magdeburg
Aktenzeichen
340 IN 634/18 (361)
Registerbezug
Stendal, HRB 23283
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Veröffentlichung
01.02.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Magdeburg: Am 01.02.2019 um 09:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren
eröffnet worden über das Vermögen der Euro Trailer GmbH, Dorfstraße 1, 39435
Egeln (AG Stendal, HRB 23283), vertreten durch: Nadine Reindel,
(Geschäftsführerin).

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Udo Müller, Carl-Miller-Str. 6, 39112
Magdeburg, Tel.: 0391/5066030, Fax: 0391/5066033, E-Mail:
magdeburg@insoteam.de, Internet: www.insoteam.de. Das Verfahren wird mündlich
geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 18.03.2019. Gläubigerversammlung: Am
Donnerstag, 18.04.2019, 10:00 Uhr, Saal 24, Insolvenzabteilung, Breiter Weg 203
- 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über
die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die
Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§
35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten
Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw.
Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige
Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters,
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit
erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine
Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung
einer besonderen Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271
InsO), verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der
die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung
beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst
Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die
Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder
Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens
gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der
Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im
Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach
rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten
Tag der Veröffentlichung gelöscht. - 340 IN 634/18 (361) - ( 01.02.2019 )

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme