Sicherungsmaßnahme

Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG

München

Das Amtsgericht München hat zur Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.01.2019, Aktenzeichen 1507 IN 2739/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1507 IN 2739/18
Registerbezug
München, HRA 96141
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
22.01.2019
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Rolf G.

Veröffentlichungstext

Az.: 1507 IN 2739/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG, Kaiserstraße 14 a, 80801
München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KKEG
Beteiligungs GmbH, Kurfürstendamm 207/208, 10719 Berlin, diese vertreten durch
den Geschäftsführer Wodetzki Guido, 13591 Berlin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 96141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KKP Berlin LLP, Kurfürstendamm 207 - 208, 10719 Berlin
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird der Schuldnerin und ihren gesetzlichen Vertretern (KKEG Beteiligungs GmbH,
Kurfürstendamm 207/208, 10719 Berlin als persönlich haftenden Gesellschafterin
der Schuldnerin) der Schuldnerin am 22.01.2019 um 14:00 Uhr ein allgemeines
Verfügungsverbot über das Vermögen der Schuldnerin auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1
Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihnen allgemein verboten, über Gegenstände des
Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von
Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.

wird am 22.01.2019 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf G.
Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49
(89)548033111.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.01.2019

Verfahrensverlauf

  1. Abweisung mangels Masse
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Sicherungsmaßnahme