Sicherungsmaßnahme

etec Consult GmbH

Wettenberg

Das Amtsgericht Gießen hat zur etec Consult GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.07.2026, Aktenzeichen 6 IN 158/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 158/26
Registerbezug
Gießen, HRB 2335
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
06.07.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Gunter Wege

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 158/26 :

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

etec Consult GmbH, Felsweg 16, 35435 Wettenberg (AG Gießen , HRB 2335),
vertreten durch:
1. Karin Irmtraut Frieda Bratschke, Memelstraße 13, 35606 Solms, (Geschäftsführerin),
2. Jörg Faber, Lessingstraße 13, 35582 Wetzlar, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen,

ist am 06.07.2026 um 11:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-61, Fax: 0641/480290-50, E-Mail: wege@rae-voelpel.com bestellt worden.

Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gießen, 06.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme