Sicherungsmaßnahme
ETAWA Edelstahltechnik für Abwasser - Wasser GmbH
Zwickau
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur ETAWA Edelstahltechnik für Abwasser - Wasser GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.05.2026, Aktenzeichen 419 IN 512/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 419 IN 512/26
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 5890
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 12.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Oliver Junghänel
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 419 IN 512/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ETAWA Edelstahltechnik für Abwasser - Wasser GmbH, Newtonstraße 4, 08060 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5890
vertreten durch den Geschäftsführer Attila Lantos
ergeht am 20.03.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 20.03.2026 um 10:28 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Oliver Junghänel
Dr.-Friedrichs-Ring 10
08056 Zwickau
Telefon geschäftlich: 0375 30347 0
Telefax: 0375 30347 22
Email geschäftlich: zwickau@hkp-rechtsanwaelte.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Aktenzeichen: 419 IN 512/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ETAWA Edelstahltechnik für Abwasser - Wasser GmbH, Newtonstraße 4, 08060 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5890
vertreten durch den Geschäftsführer Attila Lantos
ergeht am 20.03.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 20.03.2026 um 10:28 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Oliver Junghänel
Dr.-Friedrichs-Ring 10
08056 Zwickau
Telefon geschäftlich: 0375 30347 0
Telefax: 0375 30347 22
Email geschäftlich: zwickau@hkp-rechtsanwaelte.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).