Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

ESG Leer GmbH

Leer (Ostfriesland)

Das Amtsgericht Leer (Ostfriesland) hat zur ESG Leer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2026, Aktenzeichen 8 IN 83/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 83/25
Registerbezug
Aurich, HRB 207641
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
05.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2025
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Das Betreiben von Seniorenheimen, Pflegeheimen, die Erbringung von Dienstleistungen im Pflegebereich "betreutes Wohnen", Tagespflege.

Veröffentlichungstext

8 IN 83/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ESG Leer GmbH, Große Roßbergstraße 24, 26789 Leer (Ostfriesland) (AG Aurich, HRB 207641), vertr. d.: Dr. Andreas Weber, Deichstraße 32, 27568 Bremerhaven, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 50 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 sowie 28.01.2026 legte der Insolvenzverwalter gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.11.2025 die sofortige Beschwerde ein. Am 05.02.2026 erfolgte die Nichtabhilfeentscheidung. Das Landgericht Aurich verwies die Akte mit Entscheidung vom 18.02.2026 zurück an das Insolvenzgericht. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich das Insolvenzgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung nicht zu den Abweichungen bei der Berechnungsgrundlage geäußert hat.

I.

Das Insolvenzgericht ging in seiner Entscheidung vom 25.11.2025 von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 264.344,27 Euro aus. Dies war falsch. Tatsächlich ist die vom Insolvenzverwalter beantragte Berechnungsgrundlage in Höhe von 360.225,24 Euro korrekt. Diese wird im Folgenden zur Neuberechnung der Vergütung verwendet. Aus nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen wurde der Betrag in Höhe von 95.880,97 Euro von dem Betrag in Höhe von 360.225,24 Euro abgezogen.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 360.225,24 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Hinsichtlich der festgesetzten Zuschläge bleibt das Insolvenzgericht bei seiner Auffassung. Grundlage für die Vergütungsfestsetzung bleiben Recht und Gesetz, nicht die Personalkosten des Insolvenzverwalters. Der Zurückverweisungsbeschluss des Landgerichts Aurich wird hier so verstanden, dass nur die Entscheidung hinsichtlich der Berechnungsgrundlage gerügt wird.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 29.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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