Sicherungsmaßnahme

Erzgebirgische Holzkunst Gahlenz GmbH RuT

Oederan

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Erzgebirgische Holzkunst Gahlenz GmbH RuT eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.08.2026, Aktenzeichen 205 IN 1430/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
205 IN 1430/26
Registerbezug
Chemnitz, HRB 2567
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
07.08.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Reinhard Klose

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 1430/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Erzgebirgische Holzkunst Gahlenz GmbH RuT, OT Gahlenz Gahlenzer Straße 20, 09569 Oederan, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2567
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Schumann
vertreten durch den Geschäftsführer Gundolf Berger

ergeht am 07.08.2026 nachfolgende Entscheidung:

1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 07.08.2026 um 11:19 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Reinhard Klose
Leipziger Straße 58
09113 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444610
Telefax: 0371 4446111
Email geschäftlich: klose@floether-wissing.de
Website: www.sanierungskultur.de

bestellt.

3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme