Sicherungsmaßnahme

Erste Bramscher HoldCo GmbH

Bramsche

Das Amtsgericht Bersenbrück hat zur Erste Bramscher HoldCo GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.03.2026, Aktenzeichen 9 IN 14/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 14/26
Registerbezug
Osnabrück, HRB 218031
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
19.03.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bersenbrück
Beschluss
9 IN 14/26, 19.03.2026

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Erste Bramscher HoldCo GmbH, In der Welle 14, 49565 Bramsche (AG Osnabrück, HRB 218031),
vertreten durch:
1. Soren Vuust, c/o The Cotton Group, Amaliegade 47, 1256 Kopenhagen, DÄNEMARK, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Dr. Hubertus Schröder, Alter Wall 32, 20457 Hamburg,

wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 19.03.2026 um 08:00 Uhr angeordnet:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der Insolvenzverwalterin wirksam sind.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

4. Die Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Die Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Die Insolvenzverwalterin wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.

5. Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

6. Die Insolvenzverwalterin soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten

7. Die Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

8. Der Beschluss vom 16.03.2026 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.

9. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.

Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Ratermann
Richterin am Amtsgericht

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Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme