Sicherungsmaßnahme

Erka Dachsysteme GmbH

Erkelenz

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Erka Dachsysteme GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.01.2023, Aktenzeichen 19 IN 72/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
19 IN 72/22
Registerbezug
Mönchengladbach, HRB 12902
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
02.01.2023
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Daniel Zumhasch
Im Handelsregister seit
2008
Stammkapital
25.200 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Betrieb eines Zimmerei- und Dachdeckerunternehmens sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszwecke dienlich sind.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 72/22

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 12902 eingetragenen Erka Dachsysteme GmbH, Kevelaerer Straße 7, 41812 Erkelenz, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Sievers, Kevelaerer Straße 7, 41812 Erkelenz,

ist am 02.01.2023, um 10:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Daniel Zumhasch, Am Landgericht 6, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dies gilt nicht für Maßnahmen mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft.

19 IN 72/22
Amtsgericht Mönchengladbach, 02.01.2023

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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