Insolvenzbekanntmachung

EOV Dienstleistung UG (haftungsbeschränkt)

Darmstadt

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur EOV Dienstleistung UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.04.2026, Aktenzeichen 9 IN 733/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 733/25
Registerbezug
Darmstadt, HRB 106781
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
24.04.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Darmstadt
23.04.2026
- Insolvenzgericht -
9 IN 733/25

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

IKK Südwest, Europaalee 3-4, 66113 Saarbrücken,
- Antragstellerin -

g e g e n

EOV Dienstleistung UG (haftungsbeschränkt), Rheinstraße 40-42, 64283 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 106781),
vertreten durch:
Alin-Christian Bahnariu, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -

wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .

Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Bidjan Payandeh vom 27.03.2026.

Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Antrag abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Auch die Antragsgegnerin hat einen Kostenvorschuss nicht geleistet.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Es erscheint unbillig, die Antragstellerin mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin vermögenslos und eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Darmstadt eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Darmstadt an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Abweisung mangels Masse