Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Energy Sales GmbH & Co KG
Schw.Gmünd
Das Amtsgericht Aalen hat zur Energy Sales GmbH & Co KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.05.2026, Aktenzeichen 4 IN 588/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aalen
- Aktenzeichen
- 4 IN 588/25
- Registerbezug
- Ulm, HRA 725630
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 29.05.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
4 IN 588/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Energy Sales GmbH & Co KG, GF Dr.Felix Friedrich, Universitätspark 1/1, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Felix Friederich
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 725630
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 13.11.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. jur. Dieter Schmid über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 28.05.2026
In dem Verfahren über den Antrag d.
Energy Sales GmbH & Co KG, GF Dr.Felix Friedrich, Universitätspark 1/1, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Felix Friederich
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 725630
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 13.11.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. jur. Dieter Schmid über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Er bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und seine Vergütung als Sachverständiger sowie als vorläufiger Insolvenzverwalter (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 28.05.2026