Sicherungsmaßnahme
enduco GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur enduco GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.04.2024, Aktenzeichen 106 IN 21/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 106 IN 21/24
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 106427
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 16.04.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- JR Günter Staab
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 21/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106427 eingetragenen enduco GmbH, Halbergstraße 4, 66121 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Siegl André,
Geschäftszweig: Die automatisierte Saison- & Trainingsplanung im Ausdauer- & Kraftsport
ist am 16.04.2024, um 13:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt JR Günter Staab, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
106 IN 21/24
Amtsgericht Saarbrücken, 16.04.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 106427 eingetragenen enduco GmbH, Halbergstraße 4, 66121 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Siegl André,
Geschäftszweig: Die automatisierte Saison- & Trainingsplanung im Ausdauer- & Kraftsport
ist am 16.04.2024, um 13:52 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt JR Günter Staab, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
106 IN 21/24
Amtsgericht Saarbrücken, 16.04.2024