Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Emter Transport KG
Kalletal
Das Amtsgericht Detmold hat zur Emter Transport KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.09.2026, Aktenzeichen 10 IN 92/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.09.2026
- Rechtsform
- KG
- Insolvenzverwalter
- Martin Schmidt
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 92/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 27.06.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 18.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 22.04.2024 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Insolvenzgereicht auf seine Empfehlung am 27.06.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Geschäftsgegenstand der im Jahr 2011 gegründeten Schuldnerin war die Durchführung von Transporten. Als kleines Speditionsunternehmen war sie im nationalen Nah- und Fernverkehr tätig.
Bereits vor Insolvenzantragsstellung war der Geschäftsbetrieb faktisch zum Erliegen gekommen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 6 Arbeitnehmer.
Nachdem die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren, legte der Verwalter dem Gericht die Schlussrechnung vor. Im Schlussbericht beschrieb er seine Tätigkeiten und erläuterte die Buchführung.
Zur Insolvenztabelle haben 26 Gläubiger 33 Forderungen in Höhe von insgesamt 559.444,16 € angemeldet. An der Schlussverteilung nehmen voraussichtlich Insolvenzforderungen im Gesamtvolumen von 462.708,65 € teil.
Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zu diesem Vergütungsantrag angehört, indem es der Schuldnerin eine Abschrift des Vergütungsantrages übersandte und die Insolvenzgläubiger über die Stellung des Vergütungsantrages durch öffentliche Bekanntmachung nach § 9 InsO informierte.
Da dieses Insolvenzverfahren auf einen Antrag vom 18.04.2024 eingeleitet worden ist, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der Berechnungswert gemäß § 1 InsVV ergibt sich nach Auswertung der Insolvenzbuchhaltung vom 10.04.2026 aus der Summe von folgenden Positionen:
Technische Anlagen und Maschinen 476,00 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 927,01 €
Fuhrpark 158.714,50 €
Vorräte 255,85 €
Sonstige Einnahmen 2.470,38 €
Steuererstattungen 4.751,95 €
Guthaben bei Kreditinstituten 9.093,04 €
Übernahme Guthaben auf dem Sonderkonto zum Stichtag der Insolvenzeröffnung 23.939,26 €
Masserückfluss aus Vorsteuer der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 1.698,71 €
Summe der Einnahmen: 202.326,70 €
An absonderungsberechtigte Gläubiger wurden insgesamt 11.102,95 € ausgezahlt.
Die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung ermäßigt sich somit auf 191.223,75 €.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 26 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat ausweislich der Schlussrechnung im eröffneten Verfahren in folgenden Bereichen Aufgaben delegiert und dafür folgende Beträge aus der Masse gezahlt.
Delegierte Tätigkeiten Nettobetrag
Bruttobetrag
Lohnbuchführung 517,50 €
615,83 €
Verwertung bewegliches Anlage- und
Umlaufvermögen
4.880,79 €
5.808,14 €
Jahresabschlüsse und betriebliche Steuererklärungen
10.587,45 €
12.599,07 €
Der Insolvenzverwalter hat die [...] mit der Lohnbuchführung für die Monate April und Mai 2024 beauftragt.
Die Schuldnerin hatte bereits vorinsolvenzlich die vorgenannte Dienstleisterin mit der Lohnbuchführung beauftragt. Folglich konnte der Insolvenzverwalter diese Aufgabe als Sonderaufgabe delegieren (vgl. Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV, §§ 4, 5 InsVV Rn. 25; Haarmeyer/Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren 2. Aufl. 2024, Kap. 5 Rn. 99; BGH, Beschluss vom 22.07.2004, Az. IX ZB 161/03).
Darüber hinaus erstellte die [...] Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Jahre 2022 und 2023 und prüfte Steuerbescheide.
Da nicht lediglich einfache steuerliche Tätigkeiten zu erbringen waren, handelt es sich um Sonderaufgaben.
Schließlich wurde die [...] mit der Verwertung des vorhandenen beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens der Schuldnerin mandatiert.
Grundsätzlich gehört die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Allerdings bestanden durch die Inanspruchnahme eines professionellen Verwerters, der über ein überlegenes Fachwissen, eine Vertrautheit mit dem Markt und über bessere Geschäftsbeziehungen bzw. einen spezialisierten Mitarbeiterstab verfügt, bessere Verwertungsaussichten.
Die Einschaltung eines Auktionators stellt daher eine Sonderaufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06 -
Zimmer, InsVV Kommentar 2017, § 4 Rn. 41).
Weitere Delegationen zulasten der Masse sind nicht erfolgt.
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
Allerdings ist von dem Insolvenzgericht in der Folge zu prüfen, ob die mit der Delegation verbundene Entlastung des Insolvenzverwalter auch von Kernaufgaben einen Abschlag von der Verwaltervergütung rechtfertigt. Dabei wird auch darauf Rücksicht genommen werden müssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des Verwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - über die erhöhte Berechnungsgrundlage seiner Vergütung - auch von dessen Verwertungserfolg profitiert hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007- IX ZB 234/06 juris Rn. 12).
E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.
I.
Zuschläge
Der Insolvenzverwalter beansprucht eine Erhöhung der Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV für seine Bemühungen im Zusammenhang der Geltendmachung von Haftungsansprüchen für Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 126 HGB, 93 InsO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter.
Ein Zuschlag nach § 3 InsVV honoriert nicht jede zusätzliche Einzelhandlung. Er setzt voraus, dass der konkrete Tätigkeitsaufwand oder die Schwierigkeit des Verfahrens erheblich über dem bei vergleichbaren Normalverfahren Üblichen liegt.
Nach § 93 InsO ist der Insolvenzverwalter befugt und verpflichtet, Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) geltend zu machen. Die Gläubiger bleiben Inhaber der Ansprüche, jedoch hat der Verwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis und grundsätzlich für generierte Einnahmen zugunsten der Gläubiger eine Sondermasse zu bilden (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 37. Edition, § 93 InsO Rn. 36).
Der Insolvenzverwalter kann mit dem persönlich haftenden Gesellschafter einen Vergleich schließen, in dem ein Teil der Forderung erlassen wird, wenn der Vergleich nicht offensichtlich insolvenzzweckwidrig ist und der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient (BGH, NZG 2016, 430 Rn. 22).
[...]
Der Insolvenzverwalter beansprucht für die Geltendmachung der Haftungsforderungen nach § 93 InsO einen Zuschlag von 20 % auf die Regelvergütung.
Wie der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit im Rahmen des § 93 InsO zu vergüten ist, ist umstritten. Einigkeit besteht in der Literatur und Rechtsprechung jedoch darüber, dass der Verwalter für die sich mit der Generierung von Sondermassen verbindenden besonderen Tätigkeiten auch angemessen gesondert zu vergüten ist (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 1 InsVV Rn. 289).
§ 93 InsO bündelt während des Insolvenzverfahrens die Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten beim Insolvenzverwalter. Der Verwalter handelt insoweit treuhänderisch für die Gesellschaftsgläubiger. Die Prüfung und sachgerechte Verfolgung solcher Ansprüche gehört damit zu den gesetzlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters.
Das LG Detmold hat mit Beschluss vom 21.04.2021 - 3 T 195/20 -
eine gesonderte Vergütung im Zusammenhang mit der Realisierung und Verwaltung einer Sondermasse nach § 93 InsO befürwortet. Die Vergütung wäre der Sondermasse zu entnehmen. Der Ansatz knüpft daran an, dass tatsächlich Haftungsbeträge eingezogen und für die von § 93 InsO erfassten Gesellschaftsgläubiger gesondert verwaltet werden.
Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Eine eigenständige vergütungsrechtliche Berechnungsgrundlage hat sich nicht ergeben. Zwar sind die Regelungen der Mindestvergütungen auch im Rahmen der Generierung von Sondermassen anzuwenden. Mangels realisierter Sondermasse würde aber der Verwalter mit seinen Vergütungsanspruch vollständig ausfallen (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 1 InsVV Rn. 293; Zimmer, InsVV,2. Aufl. 2021, § 1 Rn. 208).
Des Weiteren wäre vorliegend selbst bei einem entsprechenden Massezufluss eine Sondermasse nicht zwingend zu bilden gewesen. Denn der einzige Komplementär haftet allen Gesellschaftsgläubigern in voller Höhe. Eine Notwendigkeit zur Bildung von Sondermassen wäre nur gegeben, wenn bei einer Mehrheit von Komplementären nicht alle Gesellschafter gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern gem. § 126 HGB haften (bspw. bei ausgeschiedenen Gesellschaftern, die für nach ihrem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten überhaupt nicht und für vorher begründete Verbindlichkeiten nur noch eine begrenzte Zeit). Eine begrenzte Vermögensmasse, die bestimmten Gläubigern haftungsrechtlich allein zugewiesen ist, hätte sich auch bei einem Massezufluss nicht ergeben.
Dass der Vergleich nicht zustande kam, bedeutet nicht, dass die zuvor erforderliche Tätigkeit vergütungsrechtlich vollständig unbeachtlich wäre. Maßgeblich ist nicht allein der wirtschaftliche Erfolg, sondern der tatsächlich erforderliche Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 43. Edition, § 1 InsVV Rn. 44).
Der von dem Antragsteller geschilderte Tätigkeitskomplex geht über eine bloße Anspruchsanmeldung oder ein einzelnes Aufforderungsschreiben hinaus. Er musste das Angebot des persönlich haftenden Gesellschafters wirtschaftlich und rechtlich bewerten, einen Vergleichstext ausarbeiten, die Beteiligung der Gläubigerversammlung vorbereiten, die Anberaumung eines Termins beantragen und sich mit der dort zu treffenden Entscheidung befassen.
Dieser objektiv abgrenzbare Zusatzaufwand ist dem Grunde nach geeignet, einen Zuschlag nach § 3 InsVV zu rechtfertigen.
Die Befassung der Gläubigerversammlung spricht dafür, dass die Tätigkeit nicht auf eine rein informelle Korrespondenz beschränkt blieb. Der Verwalter hat einen konkreten Vergleich vorbereitet und ein förmliches Verfahrensstadium zur Entscheidungsfindung der Gläubiger eingeleitet. Dies ist bei der Bewertung des tatsächlichen Mehraufwands für einen Zuschlag nach § 3 InsVV zu berücksichtigen.
Der tatsächlich entstandene, überdurchschnittliche Mehraufwand aus der Verfolgung der Gesellschafterhaftung wird mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt.
Die Regelvergütung erhöht sich damit um ... €. Mangels unterschiedlicher Gläubigergruppen und mangels einer Sondermasse werden die Insolvenzgläubiger mit den vergütungsrechtlichen Mehrkosten gleichermaßen belastet.
II.
Abschläge
1.
Arbeitsersparnis durch vorläufige Insolvenzverwaltung
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut. Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11). Die Kürzung führt zu einer Minderung der Vergütung von ... €.
2.
Beschäftigung von Dritten oder Hilfskräften
Die auf Kosten der Insolvenzmasse abgeschlossenen Dienst- und Werkverträge wurden bereits oben dargestellt.
Damit wird dem Insolvenzgericht die Überprüfung ermöglicht, ob und in welchem Umfang diese Dienst- und Werkverträge Auswirkungen auf die Aufgaben und Belastung des Insolvenzverwalters hatten.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren wurde zulasten der Masse ein Dienstleister mit der Verwertung der beweglichen Anlagegüter und des Umlaufvermögens beauftragt. Die Bearbeitung dieser Aufgabe erforderte eine besondere Sachkunde, die ein Insolvenzverwalter typischerweise nicht hat. Auch der Umfang der zu verwertenden Gegenstände rechtfertigte die Beauftragung des Dienstleisters und diente damit dem Interesse der Gläubiger an einer effizienten Insolvenzverwaltung. Auch wenn aus diesen Gründen die externe Erledigung dieser Aufgabe wegen der außergewöhnlichen Umstände als Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen ist, hat sich der Insolvenzverwalter auch eine Regelaufgabe erspart.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beauftragung des externen Dienstleisters im Interesse der Masse gelegen hätte. Ein Insolvenzverwalter, der von der Verwertungsaufgabe nach § 159 InsO entlastet ist, hat sich diese Entlastung entgegenhalten zu lassen, da sowohl die Insolvenzordnung als auch die Umschreibung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens von einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter ausgehen. Diese Entlastung ist unabhängig für die Folgen für die Insolvenzmasse in jedem Fall im Rahmen der Vergütungsbemessung zu berücksichtigen (Graeber, Graeber, ZInsO 2013, 1284). Die Verringerung des von dem Verwalter zu leistenden Aufwands führt daher zu einer Kürzung der Regelvergütung.
Das Verwertungsunternehmen hat zulasten der Masse netto 4.880,79 € abgerechnet. Eine pauschale Gleichsetzung der Entlastung des Insolvenzverwalters mit dem Betrag der Masseverbindlichkeiten des Dienstleisters soll aber unterbleiben. Denn die Auswahl des Dienstleisters, die Verantwortung für die Auswahl und die angemessene Beaufsichtigung verbleiben in jedem Fall beim Insolvenzverwalter.
Ein Abschlag von 10 % ist sachgerecht. Die Regelvergütung verkürzt sich damit um ... €.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Im Rahmen einer Gesamtschau ist dem Insolvenzverwalter ein Gesamtvergütungssatz von 95 % zuzubilligen.
Dieser Vergütungssatz erscheint insbesondere aufgrund der umfassenden Drittdelegation der Verwertung des Anlage- und Umlaufvermögens insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Danach erhält der Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV als Auslagenpauschale für das erste Jahr 15 % der Regelvergütung, danach 10 %, und zwar für jedes (angefangene) Jahr. Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Die Auslagenpauschale ist auf eine absolute Höhe von 350 € je angefangenen Monat der Tätigkeit begrenzt. Zusätzlich darf die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ergibt sich eine Auslagenpauschale von ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten.
Für insgesamt 104 berücksichtigungsfähige Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
J.
Noch zu erwartende Einnahmen
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Vergütungsanspruch in Bezug auf jegliche Berechnungsmasse, die er bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens generiert.
Zu den noch zu erwartenden Einnahmen gehört u.a. der Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Vergütung (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 183/04 -, BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04).
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf 198.938,46 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
Anmerkung:
Maßgeblich ist nur die erste Einzelrechenoperation (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 01.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 27.06.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 18.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 22.04.2024 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Insolvenzgereicht auf seine Empfehlung am 27.06.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Geschäftsgegenstand der im Jahr 2011 gegründeten Schuldnerin war die Durchführung von Transporten. Als kleines Speditionsunternehmen war sie im nationalen Nah- und Fernverkehr tätig.
Bereits vor Insolvenzantragsstellung war der Geschäftsbetrieb faktisch zum Erliegen gekommen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 6 Arbeitnehmer.
Nachdem die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren, legte der Verwalter dem Gericht die Schlussrechnung vor. Im Schlussbericht beschrieb er seine Tätigkeiten und erläuterte die Buchführung.
Zur Insolvenztabelle haben 26 Gläubiger 33 Forderungen in Höhe von insgesamt 559.444,16 € angemeldet. An der Schlussverteilung nehmen voraussichtlich Insolvenzforderungen im Gesamtvolumen von 462.708,65 € teil.
Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zu diesem Vergütungsantrag angehört, indem es der Schuldnerin eine Abschrift des Vergütungsantrages übersandte und die Insolvenzgläubiger über die Stellung des Vergütungsantrages durch öffentliche Bekanntmachung nach § 9 InsO informierte.
Da dieses Insolvenzverfahren auf einen Antrag vom 18.04.2024 eingeleitet worden ist, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der Berechnungswert gemäß § 1 InsVV ergibt sich nach Auswertung der Insolvenzbuchhaltung vom 10.04.2026 aus der Summe von folgenden Positionen:
Technische Anlagen und Maschinen 476,00 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 927,01 €
Fuhrpark 158.714,50 €
Vorräte 255,85 €
Sonstige Einnahmen 2.470,38 €
Steuererstattungen 4.751,95 €
Guthaben bei Kreditinstituten 9.093,04 €
Übernahme Guthaben auf dem Sonderkonto zum Stichtag der Insolvenzeröffnung 23.939,26 €
Masserückfluss aus Vorsteuer der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 1.698,71 €
Summe der Einnahmen: 202.326,70 €
An absonderungsberechtigte Gläubiger wurden insgesamt 11.102,95 € ausgezahlt.
Die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung ermäßigt sich somit auf 191.223,75 €.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 26 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat ausweislich der Schlussrechnung im eröffneten Verfahren in folgenden Bereichen Aufgaben delegiert und dafür folgende Beträge aus der Masse gezahlt.
Delegierte Tätigkeiten Nettobetrag
Bruttobetrag
Lohnbuchführung 517,50 €
615,83 €
Verwertung bewegliches Anlage- und
Umlaufvermögen
4.880,79 €
5.808,14 €
Jahresabschlüsse und betriebliche Steuererklärungen
10.587,45 €
12.599,07 €
Der Insolvenzverwalter hat die [...] mit der Lohnbuchführung für die Monate April und Mai 2024 beauftragt.
Die Schuldnerin hatte bereits vorinsolvenzlich die vorgenannte Dienstleisterin mit der Lohnbuchführung beauftragt. Folglich konnte der Insolvenzverwalter diese Aufgabe als Sonderaufgabe delegieren (vgl. Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV, §§ 4, 5 InsVV Rn. 25; Haarmeyer/Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren 2. Aufl. 2024, Kap. 5 Rn. 99; BGH, Beschluss vom 22.07.2004, Az. IX ZB 161/03).
Darüber hinaus erstellte die [...] Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Jahre 2022 und 2023 und prüfte Steuerbescheide.
Da nicht lediglich einfache steuerliche Tätigkeiten zu erbringen waren, handelt es sich um Sonderaufgaben.
Schließlich wurde die [...] mit der Verwertung des vorhandenen beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens der Schuldnerin mandatiert.
Grundsätzlich gehört die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Allerdings bestanden durch die Inanspruchnahme eines professionellen Verwerters, der über ein überlegenes Fachwissen, eine Vertrautheit mit dem Markt und über bessere Geschäftsbeziehungen bzw. einen spezialisierten Mitarbeiterstab verfügt, bessere Verwertungsaussichten.
Die Einschaltung eines Auktionators stellt daher eine Sonderaufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06 -
Zimmer, InsVV Kommentar 2017, § 4 Rn. 41).
Weitere Delegationen zulasten der Masse sind nicht erfolgt.
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
Allerdings ist von dem Insolvenzgericht in der Folge zu prüfen, ob die mit der Delegation verbundene Entlastung des Insolvenzverwalter auch von Kernaufgaben einen Abschlag von der Verwaltervergütung rechtfertigt. Dabei wird auch darauf Rücksicht genommen werden müssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des Verwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - über die erhöhte Berechnungsgrundlage seiner Vergütung - auch von dessen Verwertungserfolg profitiert hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007- IX ZB 234/06 juris Rn. 12).
E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.
I.
Zuschläge
Der Insolvenzverwalter beansprucht eine Erhöhung der Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV für seine Bemühungen im Zusammenhang der Geltendmachung von Haftungsansprüchen für Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 126 HGB, 93 InsO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter.
Ein Zuschlag nach § 3 InsVV honoriert nicht jede zusätzliche Einzelhandlung. Er setzt voraus, dass der konkrete Tätigkeitsaufwand oder die Schwierigkeit des Verfahrens erheblich über dem bei vergleichbaren Normalverfahren Üblichen liegt.
Nach § 93 InsO ist der Insolvenzverwalter befugt und verpflichtet, Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) geltend zu machen. Die Gläubiger bleiben Inhaber der Ansprüche, jedoch hat der Verwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis und grundsätzlich für generierte Einnahmen zugunsten der Gläubiger eine Sondermasse zu bilden (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 37. Edition, § 93 InsO Rn. 36).
Der Insolvenzverwalter kann mit dem persönlich haftenden Gesellschafter einen Vergleich schließen, in dem ein Teil der Forderung erlassen wird, wenn der Vergleich nicht offensichtlich insolvenzzweckwidrig ist und der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient (BGH, NZG 2016, 430 Rn. 22).
[...]
Der Insolvenzverwalter beansprucht für die Geltendmachung der Haftungsforderungen nach § 93 InsO einen Zuschlag von 20 % auf die Regelvergütung.
Wie der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit im Rahmen des § 93 InsO zu vergüten ist, ist umstritten. Einigkeit besteht in der Literatur und Rechtsprechung jedoch darüber, dass der Verwalter für die sich mit der Generierung von Sondermassen verbindenden besonderen Tätigkeiten auch angemessen gesondert zu vergüten ist (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 1 InsVV Rn. 289).
§ 93 InsO bündelt während des Insolvenzverfahrens die Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten beim Insolvenzverwalter. Der Verwalter handelt insoweit treuhänderisch für die Gesellschaftsgläubiger. Die Prüfung und sachgerechte Verfolgung solcher Ansprüche gehört damit zu den gesetzlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters.
Das LG Detmold hat mit Beschluss vom 21.04.2021 - 3 T 195/20 -
eine gesonderte Vergütung im Zusammenhang mit der Realisierung und Verwaltung einer Sondermasse nach § 93 InsO befürwortet. Die Vergütung wäre der Sondermasse zu entnehmen. Der Ansatz knüpft daran an, dass tatsächlich Haftungsbeträge eingezogen und für die von § 93 InsO erfassten Gesellschaftsgläubiger gesondert verwaltet werden.
Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Eine eigenständige vergütungsrechtliche Berechnungsgrundlage hat sich nicht ergeben. Zwar sind die Regelungen der Mindestvergütungen auch im Rahmen der Generierung von Sondermassen anzuwenden. Mangels realisierter Sondermasse würde aber der Verwalter mit seinen Vergütungsanspruch vollständig ausfallen (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 1 InsVV Rn. 293; Zimmer, InsVV,2. Aufl. 2021, § 1 Rn. 208).
Des Weiteren wäre vorliegend selbst bei einem entsprechenden Massezufluss eine Sondermasse nicht zwingend zu bilden gewesen. Denn der einzige Komplementär haftet allen Gesellschaftsgläubigern in voller Höhe. Eine Notwendigkeit zur Bildung von Sondermassen wäre nur gegeben, wenn bei einer Mehrheit von Komplementären nicht alle Gesellschafter gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern gem. § 126 HGB haften (bspw. bei ausgeschiedenen Gesellschaftern, die für nach ihrem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten überhaupt nicht und für vorher begründete Verbindlichkeiten nur noch eine begrenzte Zeit). Eine begrenzte Vermögensmasse, die bestimmten Gläubigern haftungsrechtlich allein zugewiesen ist, hätte sich auch bei einem Massezufluss nicht ergeben.
Dass der Vergleich nicht zustande kam, bedeutet nicht, dass die zuvor erforderliche Tätigkeit vergütungsrechtlich vollständig unbeachtlich wäre. Maßgeblich ist nicht allein der wirtschaftliche Erfolg, sondern der tatsächlich erforderliche Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 43. Edition, § 1 InsVV Rn. 44).
Der von dem Antragsteller geschilderte Tätigkeitskomplex geht über eine bloße Anspruchsanmeldung oder ein einzelnes Aufforderungsschreiben hinaus. Er musste das Angebot des persönlich haftenden Gesellschafters wirtschaftlich und rechtlich bewerten, einen Vergleichstext ausarbeiten, die Beteiligung der Gläubigerversammlung vorbereiten, die Anberaumung eines Termins beantragen und sich mit der dort zu treffenden Entscheidung befassen.
Dieser objektiv abgrenzbare Zusatzaufwand ist dem Grunde nach geeignet, einen Zuschlag nach § 3 InsVV zu rechtfertigen.
Die Befassung der Gläubigerversammlung spricht dafür, dass die Tätigkeit nicht auf eine rein informelle Korrespondenz beschränkt blieb. Der Verwalter hat einen konkreten Vergleich vorbereitet und ein förmliches Verfahrensstadium zur Entscheidungsfindung der Gläubiger eingeleitet. Dies ist bei der Bewertung des tatsächlichen Mehraufwands für einen Zuschlag nach § 3 InsVV zu berücksichtigen.
Der tatsächlich entstandene, überdurchschnittliche Mehraufwand aus der Verfolgung der Gesellschafterhaftung wird mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt.
Die Regelvergütung erhöht sich damit um ... €. Mangels unterschiedlicher Gläubigergruppen und mangels einer Sondermasse werden die Insolvenzgläubiger mit den vergütungsrechtlichen Mehrkosten gleichermaßen belastet.
II.
Abschläge
1.
Arbeitsersparnis durch vorläufige Insolvenzverwaltung
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut. Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11). Die Kürzung führt zu einer Minderung der Vergütung von ... €.
2.
Beschäftigung von Dritten oder Hilfskräften
Die auf Kosten der Insolvenzmasse abgeschlossenen Dienst- und Werkverträge wurden bereits oben dargestellt.
Damit wird dem Insolvenzgericht die Überprüfung ermöglicht, ob und in welchem Umfang diese Dienst- und Werkverträge Auswirkungen auf die Aufgaben und Belastung des Insolvenzverwalters hatten.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren wurde zulasten der Masse ein Dienstleister mit der Verwertung der beweglichen Anlagegüter und des Umlaufvermögens beauftragt. Die Bearbeitung dieser Aufgabe erforderte eine besondere Sachkunde, die ein Insolvenzverwalter typischerweise nicht hat. Auch der Umfang der zu verwertenden Gegenstände rechtfertigte die Beauftragung des Dienstleisters und diente damit dem Interesse der Gläubiger an einer effizienten Insolvenzverwaltung. Auch wenn aus diesen Gründen die externe Erledigung dieser Aufgabe wegen der außergewöhnlichen Umstände als Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen ist, hat sich der Insolvenzverwalter auch eine Regelaufgabe erspart.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beauftragung des externen Dienstleisters im Interesse der Masse gelegen hätte. Ein Insolvenzverwalter, der von der Verwertungsaufgabe nach § 159 InsO entlastet ist, hat sich diese Entlastung entgegenhalten zu lassen, da sowohl die Insolvenzordnung als auch die Umschreibung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens von einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter ausgehen. Diese Entlastung ist unabhängig für die Folgen für die Insolvenzmasse in jedem Fall im Rahmen der Vergütungsbemessung zu berücksichtigen (Graeber, Graeber, ZInsO 2013, 1284). Die Verringerung des von dem Verwalter zu leistenden Aufwands führt daher zu einer Kürzung der Regelvergütung.
Das Verwertungsunternehmen hat zulasten der Masse netto 4.880,79 € abgerechnet. Eine pauschale Gleichsetzung der Entlastung des Insolvenzverwalters mit dem Betrag der Masseverbindlichkeiten des Dienstleisters soll aber unterbleiben. Denn die Auswahl des Dienstleisters, die Verantwortung für die Auswahl und die angemessene Beaufsichtigung verbleiben in jedem Fall beim Insolvenzverwalter.
Ein Abschlag von 10 % ist sachgerecht. Die Regelvergütung verkürzt sich damit um ... €.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Im Rahmen einer Gesamtschau ist dem Insolvenzverwalter ein Gesamtvergütungssatz von 95 % zuzubilligen.
Dieser Vergütungssatz erscheint insbesondere aufgrund der umfassenden Drittdelegation der Verwertung des Anlage- und Umlaufvermögens insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Danach erhält der Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV als Auslagenpauschale für das erste Jahr 15 % der Regelvergütung, danach 10 %, und zwar für jedes (angefangene) Jahr. Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Die Auslagenpauschale ist auf eine absolute Höhe von 350 € je angefangenen Monat der Tätigkeit begrenzt. Zusätzlich darf die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ergibt sich eine Auslagenpauschale von ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten.
Für insgesamt 104 berücksichtigungsfähige Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
J.
Noch zu erwartende Einnahmen
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Vergütungsanspruch in Bezug auf jegliche Berechnungsmasse, die er bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens generiert.
Zu den noch zu erwartenden Einnahmen gehört u.a. der Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Vergütung (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 183/04 -, BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04).
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf 198.938,46 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
Anmerkung:
Maßgeblich ist nur die erste Einzelrechenoperation (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 01.09.2026