Sicherungsmaßnahme

EMS Training Hamburg GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur EMS Training Hamburg GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.10.2026, Aktenzeichen 67b IN 251/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 251/26
Registerbezug
Hamburg, HRB 144427
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
01.10.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Arno Doebert

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 251/26

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der EMS Training Hamburg GmbH, Dienstleistungen in den Bereichen Personaltraining, Sport und Fitness etc., Wandsbeker Königstraße 35, 22041 Hamburg (AG Hamburg, HRB 144427), vertr. d.: Daniela Simpson, (Geschäftsführerin),

ist am 29.09.2026 um 13:47 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.

Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Arno Doebert, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Tel.: 040 - 432 080 0 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

67b IN 251/26
Amtsgericht Hamburg, 29.09.2026

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