Sicherungsmaßnahme
EmmySoft GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur EmmySoft GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.05.2026, Aktenzeichen 501 IN 118/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 118/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 95063
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. David Georg
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 118/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 95063 eingetragenen EmmySoft GmbH, Bremer Str. 67, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian-Horst Rampelt, Frau Patricia Meffert, und Herrn Christoph Meffert
ist am 28.05.2026, um 17:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. David Georg, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 118/26
Amtsgericht Düsseldorf, 28.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 95063 eingetragenen EmmySoft GmbH, Bremer Str. 67, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian-Horst Rampelt, Frau Patricia Meffert, und Herrn Christoph Meffert
ist am 28.05.2026, um 17:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. David Georg, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 118/26
Amtsgericht Düsseldorf, 28.05.2026