Vergütungsfestsetzung

EMEK GmbH

Vöhrenbach

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat zur EMEK GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.11.2021, Aktenzeichen 1 IN 42/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Aktenzeichen
1 IN 42/21
Registerbezug
Freiburg im Breisgau, HRB 705808
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
10.11.2021
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

1 IN 42/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

EMEK GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Bernd Kessler, Michael-Welte-Straße 5, 78147 Vöhrenbach
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 705808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schrade & Partner, Hermann-Herder-Straße 4, 79104 Freiburg

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.10.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 390.656,82 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 46,7 %, bestehend aus einer Erhöhung für die Betriebsfortführung i.H.v. 21,7 % und einer Erhöhung für die übertragende Sanierung i.H.v. 25%. Zur Begründung führt der vorläufige Insolvenzverwalter bzgl. der Erhöhung für die Betriebsfortführung an, dass der Geschäftsbetrieb mit einem Auftragsvolumen von 300.000,00 € während der vorläufigen Verwaltung aufrecht erhalten wurde, hierbei laufend neue Anfragen abgearbeitet wurden, Kontakt mit Lieferanten und Kunden aufgenommen wurde und Alternativlösungen für die Materialbeschaffung kurzfristig erarbeitet wurden. Eine Vergleichsberechnung wurde durchgeführt und hat einen auf 21,7 % gekürzten Erhöhungssatz von 25 % ergeben, der noch angemessen ist. Bezüglich der Erhöhung wegen der übertragenden Sanierung führt der vorläufige Verwalter an, dass noch während der vorläufigen Verwaltung ein Interessentenprozess durchgeführt wurde, hierbei Besichtigungstermine vor Ort wahrgenommen wurden und mit drei Interessenten der mögliche Verkauf erörtert wurde, was schließlich zu einem erfolgreichen Verkauf geführt hat. Die Erhöhung war auch insoweit noch gerechtfertigt. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.10.2021 wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 46,7 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 08.11.2021

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme