Sicherungsmaßnahme
Elisa Bau GmbH
Monheim am Rhein
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Elisa Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.01.2026, Aktenzeichen 502 IN 246/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 246/25
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 104584
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 14.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Markus Kier
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 246/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 104584 eingetragenen Elisa Bau GmbH, Rheinpromenade 10, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Konstantinos Kisniaridis,
ist am 14.01.2026, um 12:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 246/25
Amtsgericht Düsseldorf, 14.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 104584 eingetragenen Elisa Bau GmbH, Rheinpromenade 10, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Konstantinos Kisniaridis,
ist am 14.01.2026, um 12:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 246/25
Amtsgericht Düsseldorf, 14.01.2026